Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle wechseln und dadurch Einkommenseinbußen haben, wird Ihnen bei der Bemessung des Kindes- und Ehegattenunterhalts fiktives Einkommen in Höhe Ihres bisherigen Einkommens zugerechnet.
Beispiel:
netto Teilzeit (25 St./Woche): 1.900 €
netto Vollzeit (40 St./Woche): 3.000 €
Bisheriger Kindesunterhalt (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes):
Kind 1 (4 J.): 346,50 €
Kind 2 (0 J.): 346,50 €
Bisheriger Ehegattenunterhalt (geschätzt):
(3.000 € - (2*346,50 €))/7*3 = 989 €
Diese bisherigen Unterhaltsbeträge müssen Sie auch dann weiterhin bezahlen, wenn Sie nur noch 1.900 € verdienen, obwohl Ihnen dann nur 1.900 € - 989 € - 2*346,50 € = 218,00 € zum Leben bleiben.
Sie können von Ihrer Frau auf die bisherigen Unterhaltsbeträge verklagt werden.
Sie machen sich gem. § 170 Abs. 1 StGB strafbar, wenn Sie die bisherigen Unterhaltsbeträge nicht weiterhin zahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Hallo Herr Vasel,
erstmal Danke für die Antwort.
Auch mir geht es psychisch nicht gut (entsprechende Historie ist vorhanden), könnte ich denn dann mit einer ärztlichen Empfehlung auf Teilzeit gehen ohne das mir dann ein fiktives Einkommen berechnet wird?
Also kurzgefasst: Unter welchen Umständen kann man auf Teilzeit gehen ohne das man sich strafbar macht bzw. Probleme bekommt? Wie müsste man vorgehen? Das ist meine eigentliche Frage.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine einfache ärztliche Empfehlung würde nicht reichen. „Ohne Probleme" können Sie nicht auf Teilzeit gehen.
Sie müssen auf jeden Fall damit rechnen, dass Ihre Ehefrau Sie verklagt. In dem Prozess müssten Sie sodann beweisen, dass Sie aus psychischen Gründen (auf einmal) nicht mehr in der Lage sind, Vollzeit zu arbeiten. Beweisen können Sie das nur, wenn ein vom Gericht bestellter unabhängiger psychiatrischer Sachverständiger das in einem Gutachten bestätigt.
(Wenn Ihre Ehefrau Sie nicht verklagt und stattdessen Sozialleistungen beantragt, wird das Sozialamt Sie verklagen.)
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt