Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 5 Abs. 1 TMG
ist ein Impressum für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemediendienste verfügbar zu halten. Die Impressumspflicht nach § 55 RStV gilt für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen sowie für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.
Entscheidend sind also die inhaltlichen Angaben auf der Website. Spiegelt sich in diesen Angaben eine geschäftliche Tätigkeit wider oder haben diesen den Zweck, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, ist ein Impressum erforderlich. Auch ein Hinweis wie "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz" führt zu einer Impressumspflicht, weil der Besucher der Website durch einen solchen Hinweis dazu aufgefordert wird, die Seite zukünftig erneut zu besuchen. Auf der absolut sicheren Seite sind Sie nur dann, wenn sich überhaupt keine Angaben auf der Website befinden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.06.2018
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20:15
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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