Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Die Frage welches Recht im Internet gilt, richtet sich vornehmlich nach der Vereinbarung der Parteien. Diese können das auf Ihren Vertrag anwendbare Recht ausdrücklich oder konkludent vereinbaren,z.B. durch Vereinbarung eines Gerichtsstandes.
Dabei gilt im wesentlichen eine Einschränkungen:
Weist der Vertrag nur Verbindungen zu einem bestimmten Staat auf, so kann von den dort herrschenden wesentlichen Bestimmungen nicht abgewichen werden.
Für Verträge zwischen Händlern können sich Besonderheiten aus dem UN-Kaufrecht (CISG ) ergeben. Ich gehe aber davon aus, dass Waren / Dienstleistungen im wesentlichen Verbrauchern angeboten werden sollen.
Bei solchen Verträgen gilt: Haben die Parteien keinen Gerichtsstand / kein Recht eines bestimmten Staates vereinbart, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich der Verbraucher gewöhnlich aufhält. Die entscheidenden Regelungen ergeben sich aus Art.29 EGBGB
, der folgenden Wortlauf hat:
(1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird,
1.
wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,
2.
wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder
3.
wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen geschlossen worden sind, ist Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
1.
Beförderungsverträge,
2.
Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.
Im Hinblick auf Absatz 1 Ziff 1 der Regelung ist darauf hinzuweisen, dass mit Werbung im Aufenthaltsort des Verbrauchers, eine Produktpräsentation im Internet ausreicht. Für die " erforderlichen Rechtshandlungen" im Sinne der Ziff 1 ist der Mausklick zum Vertragsabschluss ausreichend. Die Bestimmung hat also grosse praktische Bedeutung. Allerdings gilt einen Einschränkung: Der Anbieter muss nur die Rechtsordnung von Verbrauchern aus denjenigen Ländern beachten, an die sich die Website als Zielgruppe richtet. Insoweit ist natürlich auch die Sprache der Website von Bedeutung.
Ihre erste Frage ist also dahingehend zu beantworten, dass deutsches Recht gilt für diejenigen Kunden, die aus Deutschland aufgrund eines werbenden Angebotes auf der Website Verträge schliessen.
Daraus ergibt sich für Frage 2 auch sogleich, dass die Anforderungen der Impressumspflicht sich nach § 5 TMG
regelt.
Deshalb muessen auch die Vertretungsberechtigten mitaufgeführt werden. Ein Weglassen der Angaben zu den Geschäftsführern halt e ich für sehr problematisch und kann dies nicht empfehlen.
Im übrigen hat das Bundesministerium der Justiz eine sehr informative Broschüre zur Anbieterkennzeichnungspflicht herausgegeben. Aus dieser Broschüre ergeben sich die notwendigen Inhalte der Anbieterkennzeichnungspflicht. Da Sie die weiteren Inhalte des Impressums nicht direkt angefragt haben, erlaube ich mir, auf diese Informationsbroschüre zu verweisen.
http://www.bmj.bund.de/enid/abfe90005ed30affea7a4cb768bb6567,0/Ratgeber/Leitfaden_zur_Impressumspflicht_1hk.html
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 21.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Hallo,
danke für die ausführliche Antwort. Allerdings ist aus unserer Sicht die zweite und eigentlich für uns wichtigere Frage nicht richtig beantwortet worden.
Der eigentliche Vertragspartner (chinesisches Unternehmen) ist bereits mit allen Daten gem TMG im Impressum aufgeführt. Die Frage war, ob der Zusatz des deutschen Unternehmens, welches nur die Rückgaben abwickelt und kein Vertragspartner des Kunden ist und keine rechtliche Verantwortung für die Seite etc. hat, genauso gem. TMG aufgeführt werden muss (wie das chinesische Unternehmenoder) und ob die Angaben wie in der Frage2 (Firmenname/Adresse) dargestellt ausreichen würden.
Es würden dann zum einen das deutsche Unternehmen und zum anderen das chinesische Unternehmen als Vertragspartner der Endkunden im Impressum stehen.
Ich hatte Ihre Fragen schon richtig verstanden. Meines Erachtens muss auch das deutsche Unternehmen die vollen Anbieterkennzeichnungen zur Verfügung stellen. Es kommt insoweit nicht darauf an, wer Vertragspartner ist, sondern wer als Diensteanbieter anzusehen ist. der Begriff des Diensteanbieters ist in § 2 Ziff. 1 TMG
definiert. Danach ist Diensteanbieter jede Person, die eigene oder FREMDE Telemedien bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Telemedien sind grundsätzlich alle eletronischen Informations und Kommunikationsdienste ( § 1 TMG
).
Da das deutsche Unternehmen als Partnerunternehmen die Rückabwicklung mit Hife elektronischer Dienstleistung anbietet, ist meines Erachtens die Impressumspflicht als Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes gegeben.