Sehr geehrter Fragesteller,
der Umbau fließt in eine Fristberechnung nicht rein, sofern Sie die Immobilie seit dem Erwerb zumindest teilweise genutzt haben. Um- oder Ausbauten des Dachgeschosses fallen nicht in die Frist. Es ist daher das Datum des Kaufes maßgeblich.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
27.12.2017 | 07:52
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer, Vielen Dank für Ihre Antwort. Jetzt habe ich zwei Meinungen und bin sehr verunsichert. Mein STB ist der Meinung, dass es sich bei der erstellten DG Wohnung um ein sog. Neues selbständiges Wirtschaftsgut handelt und da beide Wohnungen keine einheitliche Nutzung (EG selbstgenutzt. , DG fremdvermietet) haben, würde SpekulationsSteuer für den Anteil der DG Wohnung anfallen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.12.2017 | 09:27
Sehr geehrter Fragesteller,
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, entsprechende vorzeitige Verkäufe zu verhindern. Nach Ablauf der zehn Jahre, können Sie das Gut ohne Steuer weiter veräußern. Dies gilt dann auch für denn Fall, dass das Grundstück an Wert gewonnen hat, beispielsweise durch Umbau. Andernfalls würde bei einer solchen Baumaßnahmen stets die Zehnjahresfrist erneut beginnen, unabhängig des Kaufes das entspräche aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Wenn Ihr Steuerberater dafür Belege haben sollte, schaue ich mir diese gerne noch einmal kostenfrei auch an.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt