Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Grundstückstauschverträge durchaus zulässig. Hierzu müsste ein geeigneter Grundstückskaufvertrag entworfen und dieser notariell beurkundet werden. Die wechselseitige Übertragung des Eigentums bedarf daher lediglich eines einheitlichen Tauschvertrages.
In steuerrechtlicher Hinsicht liegen bei einem Grundstückstausch, bei dem sich die jeweiligen Vertragsparteien zur Übertragung eines Grundstücks bzw. Wohnungseigentumsanteils an den jeweils anderen Vertragsteil verpflichten, jedoch zwei gesonderte steuerbare Erwerbsvorgänge vor, auch wenn der Grundstückstausch in lediglich einer einheitlichen Vertragsurkunde vereinbart und vollzogen wird.
Die Höhe der anfallenden Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem gemeinen Wert der jeweiligen Grundstücke / Wohnungseigentumsanteile, vgl. BFH, Az.: II 64/65
, BStBl II 1971, 533
. Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Steuern sollten Sie durch einen geeigneten Steuerberater im Vorfeld klären lassen.
Neben der Grunderwerbssteuer würden zudem Beurkundungsgebühren von voraussichtlich ca. EUR 30.000,00, Grundbuchgebühren von ca. EUR 10.000,00 (ohne die Kosten von Auflassungsvormerkungen, auf die angesichts der familiären Verbundenheit der Vertragsparteien ggf. verzichtet werden könnte) sowie Anwaltskosten für den Entwurf eines geeigneten Vertragswerkes entstehen. Die Anwaltskosten bei Abrechnung auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dürften sich bei diesem Gegenstandswert auf ca. EUR 15.000,00 belaufen, wobei Sie sich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens auch auf eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung verständigen könnten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Abwicklung dieses Tauschgeschäfts anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine in Nürnberg ansässige Kanzlei gerade auf überregionale Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Gern können Sie sich bei Interesse per E-Mail unter info@frischhut-recht.de an mich wenden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 06.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
06.09.2018
|
16:56
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut