Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Nach der einschlägigen Rechtssprechung trifft einen Makler grundsätzlich nur dann eine Erkundigungs- und Überprüfungspflicht, wenn er sich gegenüber seinem Vertragspartner zur Einholung entsprechender Auskünfte verpflichtet hat, durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck eigener Überprüfung vermittelt hat oder er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können.
Dementsprechend haftet er in der Regel nicht für die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers, d.h. seines Auftraggebers, wenn er diese in sein Expose aufnimmt und an den Kaufinteressenten weiterleitet. (OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2006, 18 U 10/05
)
Angesichts dieser Rechtssprechung gehe ich somit davon aus, dass den Makler keine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Angaben seines Auftraggebers, d.h. des Verkäufers, trifft.
2.
Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, die weiteren Verhandlungen über den Makler abzuwickeln.
Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, ob Sie im Falle des Abschlusses des Kaufvertrages zur Zahlung einer Provision an den Makler verpflichtet sind.
Grundsätzlich besteht im Rahmen eines Maklervertrages eine Vertragsbeziehung nur zwischen dem Auftraggeber und dem Makler im Rahmen des Maklervertrages und dem Auftraggeber und dem Erwerber im Rahmen des Hauptvertrages, d.h. des Kaufvertrages.
Ausnahmsweise kann auch zwischen Ihnen und dem Makler ein Vertrag zustande gekommen sein.
Dies würde jedoch voraussetzen, dass Sie in Kenntnis von dem Provisionsverlangen des Maklers dessen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben.
Es wäre daher zur abschließenden Beantwortung Ihrer Frage zu klären, ob Sie vor dem Besichtigungstermin Kenntnis davon hatten, dass zwischen Ihnen und dem Makler eine Provisionszahlung vereinbart wurde.
Wäre dies der Fall, wären Sie bei Abschluss eines Kaufvertrags zur Zahlung der Provision an den Makler verpflichtet.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, die Frage, ob das Grundstück Bauerwartungsland ist, bzw. dass man auf ihm weitere Gebäude errichten kann, im Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages vertraglich fixieren zu lassen.
In diesem Fall würde der Verkäufer des Grundstücks hierfür haften.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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