Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie wirksam einen Reservierungsvertrag mit dem Makler abgeschlossen. Dieser besagte, dass das Grundstück während der Reservierungsdauer (also bis 09/2016) an keinen anderen Interessenten verkauft werden dürfe und umgekehrt Sie für den Fall, dass das Grundstück verkauft würde, zum Zuge kämen. Vor diesem Hintergrund wäre es interessant zu wissen, wann der vermeintliche Verkauf erfolgt sein soll, da der Makler Ihnen dann zu Schadensersatz verpflichtet wäre. Diesen zu beziffern, wäre allerdings schwierig, wenn im Reservierungsvertrag noch kein Kaufpreis genannt wurde.
Wie Sie weiter mitteilen, stand das Grundstück aber nicht zum Verkauf. Vor diesem Hintergrund wäre es ebenfalls interessant zu wissen, warum der Makler das Grundstück anbot, und ob sich ein Verkaufshinweis auch auf dem Grundstück selbst befand. Sofern der Verkauf auch schon bei Abschluss des Reservierungsvertrages nicht beabsichtigt war, hätte Ihnen der Makler falsche Tatsachen vorgespiegelt, um an den Reservierungsvertrag zu kommen. Dies würde Ihnen nicht nur eine Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf den geschlossenen Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung eröffnen, sondern wäre zudem auch strafrechtlich relevant: Denn das Verhalten des Maklers wäre dann als Betrug nach § 263 StGB
zu qualifizieren. Diesen könnten Sie zur Anzeige bringen, womit die Zulassung des Maklers nach § 34c GewO
gefährdet wäre. Dies könnte dem Makler auch genau so mitgeteilt werden. Vielleicht „motiviert" dies den Makler, die € 200,00 nunmehr zeitnah zu erstatten. Andernfalls wäre die Inanspruchnahme anwaltlicher/gerichtlicher Hilfe zu empfehlen, um Ihren berechtigten Anspruch durchzusetzen. Nur der Vollständigkeit halber: Auch Ihre für diese Erstberatung bei FEA angefallenen Ausgaben können Sie als Schadensposition vom Makler ersetzt verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Thomas Henning
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