Gerne zu Ihrer Frage:
Grundsätzlich gilt für die Maklercourtage das Erfolgsprinzip.
Allerdings kommt es konkret darauf an, ob Ihr Vertrag ein Allgemeinauftrag (a) ist, oder (b) ein Alleinauftrag oder (c) ein qualifizierter Alleinauftrag.
Nur im letzteren Fall (c) sind Sie, solange der Vertrag besteht, gehindert, das Objekt „provisionsfrei" zu verkaufen. Mit wirksamer gewordener Kündigung können Sie dann wieder frei verfügen.
Welche Art von Maklervertrag bei Ihnen vorliegt, und ob der konkret - Ihre Rechte ausschließend - wirksam geworden ist, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Denn selbst wenn der formell (etwa durch Überschrift) als "qualifizierter Alleinauftrag" firmiert, bedeutet das nicht zwingend, dass dieser voll umfängliche Schutz des Maklers wirklich vorliegt. Denn die Rechtsprechung hat Schutzmechanismen zu Ihren Gunsten als Auftraggeber entwickelt, so etwa muss die Qualifizierung individualvertraglich vereinbart sein, darf also nicht in den AGB des Maklers "versteckt" sein.
Wenn allerdings in Ihrem Vertrag von einem "Schutz des Maklers von 3 Monaten" die Rede ist, spricht das leider im ersten Anschein dafür, dass der Makler damit einer weiteren Forderung der Rechtsprechung damit nachkommen will. Nämlich der, dass der qualifizierte Alleinauftrag (zu Ihrem Schutz) befristet sein muss.
Aus der Ferne ohne Kenntnis aller Umstände und Vertragsinhalte empfehle ich also, diese genannte Schutzfrist einzuhalten oder mit dem Makler eine einvernehmliche Vertragsauflösung (etwa über die Höhe seines Aufwendungs- bzw. Schadensersatzes) zu verhandeln.
Denn letztlich ist ein Makler auch nicht mehr interessiert, wenn Sie mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten möchten. Denn nur wenn der Verkauf zustande kommt, erhält er ja seine Provision.
Und ob und mit wem der Verkauf zustande kommt, bestimmen Sie ganz alleine.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.04.2017
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17:00
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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