Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zweck der Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB
) ist es, der kreditgebenden Bank bei Kündigung des Kredites vor Vertragsablauf ((hier wegen Veräußerung der Immobilie), einen Ersatz für die laufenden Kreditzinsen zu geben, die ja durch die Kündigung wegfallen.
Ein Anspruch gegen die Bank, sich auf das von Ihnen geplante Ersatzgeschäft einzulassen,
besteht leider ohne weiteres nicht, da die Bank im Rahmen Ihrer Vertragsfreiheit frei entscheiden kann, ob sie sich darauf einlassen will. Es ist also fraglich, ob Sie die Geldanlage bzw. das Anlagekonto als gleichwertige Sicherheit ansieht.
Etwas anderes kann gelten, wenn in den AGB der Bank zum Kreditvertrag ein Austausch der Sicherheiten vorgesehen ist. Dann ist eine gleichwertige Sicherheit erforderlich.
In Betracht kämen hier dann Geld-Anlagen, die eine bestimmte Laufzeit haben und keinem hohen Kursrisiko unterliegen (wie z.B. Festgeldkonten oder Anleihen) aber auch Lebensversicherungen.
Zusammenfassend ist also zu sagen:
Ein Anspruch, dass die Bank den Austausch der Sicherheiten akzeptiert, besteht nur, wenn im Kreditvertrag (AGB) ein entsprechender Passus vorhanden ist.
Falls ja, kommt mit einer entsprechend sicheren Geldanlage ein Austausch in Betracht.
Falls nein, ist die Verhandlungsbereitschaft der Bank ausschlaggebend.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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