Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Anfechtung dürfte unwahrscheinlich sein. Geht man von einem Verbraucherinsolvenzverfahren aus, obliegt die Anfechtung den Gläubigern, § 313 Abs. 2 InsO
, und nicht dem Treuhänder.
Als Anfechtungsgrund kämen aufgrund der verstrichenen Zeit allenfalls die in § 133 InsO
und § 134 InsO
genannten Gründe in Betracht:
„§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war."
Hier vor allem Abs. 2. Ihre Mutter ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO
eine nahestehende Person und der Vertrag über das Grundstück ist auch ein entgeltlicher Vertrag.
Dieser war zunächst wohl formunwirksam von Ihnen geschlossen worden, da der Vertrag, wie er vom Notar beurkundet worden ist, so nicht gewollt war, (sie wollten ja die Verrechnung Ihrer Leistungen). Der gewollte Vertrag wurde aber nicht beurkundet (was möglicherweise strafbar ist). Jedoch wurde, wenn Sie im Grundbuch eingetragen worden sind, der Formmangel gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB
geheilt.
Zu beachten ist bei § 133 Abs. 2 InsO
die zeitliche Begrenzung: § 133 Abs. 2 S. 2 InsO
setzt voraus, dass der Vertrag bis zum Zeitpunkt in welchem der Eröffnungsantrages gestellt wird, nicht älter als 2 Jahre ist. Sollte der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, entfällt der Anfechtungsgrund. Als natürliche Person ohne Unternehmen ist Ihre Mutter nicht verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen.
Ferner entfällt der Anspruch, wenn Ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Vorsatz Ihrer Mutter, potentielle Gläubiger zu benachteiligen nicht bekannt war. Hierfür sind aber Sie beweisbelastet.
Sollte das Insolvenzverfahren nach Ablauf von 2 Jahren eröffnet werden, bliebe den Gläubigern als Anfechtungsberechtigte noch § 133 Abs. 1 InsO
, dessen Voraussetzungen nach Ihren Schilderungen wohl nicht vorliegen, da ein Vorsatz nach Ihren Schilderungen nicht zu erkennen ist.
Auch käme letztlich § 134 InsO
in Betracht. Dieser richtet sich aber allenfalls auf die Wertdifferenz des Grundstücks zum Kaufpreis. Hier kommt es aber darauf an, dass der Wert des Grundstücks zu ermitteln sein wird, sowie der Nachweis, dass dieser Teil tatsächlich nicht durch Ihre Arbeiten am Haus als Gegenleistung abgegolten sein sollte.
Sollten Sie Nachfragen haben, nutzen Sie ruhig die eingebaute Nachfragefunktion. Ferner können Sie mir auch darüber hinaus per E-Mail weitere Nachfragen stellen, sollte die eingebaute Nachfragefunktion nicht alle Unklarheiten beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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