Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Schadensersatzpflicht müssen Sie schon einmal nicht fürchten, wenn Sie die Verhandlungen abbrechen. Zum einen haben Sie einen guten Grund dafür, und zum anderen sind Grundstückskaufverträge formbedürftig, so dass eine Verpflichtung erst mit Abschluss eines notariellen Vertrages entstehen kann - eine mündliche Zusage reicht nicht, zumal Sie weitere Unterlagen angefordert hatten. Ein Verkäufer eines Grundstücks muss von Rechts wegen jederzeit damit rechnen, dass ein Kaufinteressent abspringt.
Ob das Gebäude Bestandsschutz hat, entscheidet sich danach, ob es dafür eine Baugenehmigung gibt oder ob es nach Errichtung für eine nicht unerhebliche Zeit dem materiellen Baurecht entsprach. Hier muss Ihnen die Verkäuferin die erforderliche Dokumente vorlegen.1948 galten in Niedersachsen noch altlandesrechtliche Vorschriften der Länder Preußen, Braunschweig und Oldenburg sowie reichsrechtliche Vorschriften diverser Art. Der erforderliche Grenzabstand ist Bauordnungsrecht und daher landesrechtlich geregelt.
Das Nebengebäude wäre heute wohl so nicht zulässig. Darauf käme es aber nicht an, wenn es Bestandsschutz genießt (s.o.). Eine zu geringe Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück kann grundsätzlich durch eine entsprechende Baulast auf dem Nachbargrundstück ausgeglichen werden, sofern der Mindestabstand zwischen den benachbarten Gebäuden noch gewahrt ist. Der bauordnungsrechtliche Mindestabstand beträgt heute 3 m auf dem eigenen Grundstück.
Wegen der Gesamtlänge und der Nutzung mit Aufenthaltsräumen und Heizungsanlage kann sich das Nebengebäude heute auch nicht auf die Sonderregelung für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten stützen.
Letztlich bleiben Ihnen verbindlich nur eine Auskunft der Bauaufsichtsbehörde sowie eine Einsichtnahme in die Bauakten des Grundstücks.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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