Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst einmal sind Sparguthaben bis zu einem Betrag von 100.000 € je Kunde und je Bank durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert. Das heißt, dass Sie hier schon bis zu einem Betrag von 100.000 € abgesichert sind.
Um die übrigen 40.000 € abzusichern gäbe es dann verschiedene Möglichkeiten. Sie könnten z.B. 40.000 € auf Ihre Frau (wenn vorhanden) oder andere vertrauenswürdige Personen übertragen.
Oder Sie könnten den Betrag bei einer anderen Bank hinterlegen und die Sicherungsabrede dementsprechend ändern.
Eine weitere und sinnvollerer Alternative wäre die Errichtung eines persönlichen Aktiendepots mit dem gleichen Wert. Dieses wäre sogar zusätzlich im Insolvenzfall durch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
in kompletter Höhe geschützt. Die Bank wird bei diesem Vorgehen aufgrund der Kursschwankungen eventuell erwarten, dass das Depot ein wenig höher ist, als der Darlehensvertrag
Zitat:§ 47 Aussonderung
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Die Darlehnskündigung aufgrund der Insolvenz wird weder durch Sie, noch durch den Insolvenzverwalter möglich sein, dies ergibt sich aus § 108 Absatz 2 Ins0:
Zitat:§ 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Im Falle einer Insolvenz sollten Sie daher grundsätzlich gut abgesichert sein, insbesondere wenn Sie die Einlage noch entsprechend umwandeln oder aufspalten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke