Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, nach meiner Prüfung muss eine Kostenquotelung nach den Eigentumsanteilen erfolgen - im Einzelnen dazu:
§ 16
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Nutzungen, Lasten und Kosten - schreibt dazu vor (auf was die Teilungserklärung Bezug nimmt)
"(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen."
Das Gesetz unterscheidet in § 16 Abs. 2 WEG
zwischen den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums.
Zu den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zählen alle Aufwendungen, die den ursprünglichen oder bestehenden Zustand im Sinne einer Pflege erhalten oder einen mangelhaften Zustand beseitigen, wie hier.
Wenn jetzt die erdverlegte Gasverbindungsleitung zwischen Vorderhaus und Hinterhaus ausgetauscht werden muss, handelt es sich um eine gemeinschaftliche Kostentragungspflicht je nach Anteil an der WEG; die anfallenden Gemeinschaftskosten werden entsprechend der Miteigentumsanteile verteilt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Hesterberg,
erstmal vielen Dank für die Beantwortung meiner juristischen Frage.
Um nichts falsch zu machen möchte ich ein Detail der Frage geklärt haben:
Bei der erdverlegten Gasleitung kann ich Ihnen voll und ganz folgen. Wie sieht nun mit den Anfangsrohrstücken inklusive der Kugelventile aus. Die jeweils in den Kellern der beiden Gebäude angeschlossen sind und dann ins Erdreich führen?
Ist hier genauso wie bei der erdverlegten Gasleitung die Kostenregelung nach den Eigentumsanteilen durchzuführen, oder sollen hier die Kosten jeweils zwischen Vorderhaus und Hinterhaus getrennt abgerechnet werden?
Viele Grüße aus Berlin!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Meines Erachtens ist dieses durchaus als Einheit zu sehen, also die erdverlegte Gasverbindungsleitung zwischen Vorderhaus und Hinterhaus (Die neue Gasleitung beginnt mit einem Kugelventil im Vorderhaus geht dann ins Erdreich und ist dann über einem zweiten Kugelventil mit der Gasleitung im Keller des Rückgebäudes verbunden).
Eine Aufspaltung wäre da meines Erachtens eher willkürlich und damit nicht angebracht, wenn eine tatsächliche Aufspaltung überhaupt möglich wäre - das einmal sowieso vorausgesetzt. Vielmehr wären die Miteigentumsanteile entscheidend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt