Sehr verehrte Fragestellerin,
die Möglichkeiten sind hier sehr eingeschränkt.
Es bestünde jedenfalls die Möglichkeit, mit den Kindern einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen. Dann wären die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen und könnten einen Pflichtteil nicht geltend machen, §§ 2346, 2348 BGB.
Ob sich die Kinder bedingungslos auf einen Verzicht einlassen, ist freilich eine andere Frage. Sie könnten hier eine Abfindung anbieten. Da sie beide nicht wissen können, wer zuerst verstirbt, wäre zur Rechtssicherheit von ihnen beiden auch mit beiden Kinder über eine Abfindung zu verhandeln.
Wenn Sie ohne einen Verzichtsvertrag den Partner im Testament als Alleinerben einsetzen, so wird dieser jedenfalls Erbe des Wohnungseigentums, damit auch Alleineigentümer. Eine ZV, die das erbende Kind als Miteigentümer grundsätzlich betreiben könnte, wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung käme, wäre damit schon einmal ausgeschlossen.
Vorteile, die sich mglw. aus lebzeitiger Übertragung ergäben (etwa die zehnjährige Ausschlussfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB), sind für sie beide nicht diskutabel, denn es lässt sich nicht absehen, wer von ihnen beiden zuerst verstirbt.
Da Sie nicht heiraten wollen, kommen auch Vorteile, die sich mglw. daraus ergäben, dass Sie ein Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel abschlössen, ebensowenig in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, auch wenn das Ergebnis für Sie nicht Ihrer Erwartungen entsprochen haben mag.
Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA