Sehr geehrter Fragesteller,
Sie brauchen den Raum nach meiner Auffassung nicht leerzuräumen.
Denn die vertragliche Regelung
Zitat:ist bereits geräumt und steht leer
ist keine vereinbarte Beschaffenheit, für die Sie trotz Haftungsausschlusses haften würden, sondern eine gemeinsame Fehlvorstellung. Gemeint waren damit allein die sichtbaren Flächen. Damit, dass weitere Räume bestehen würden, hatte keiner gerechnet. Daher bezieht sich die gemeinsame Feststellung der Räumung auch nur auf die ohne Weiteres sichtbaren Flächen.
Eine Haftung von Ihnen als Verkäufer kommt somit nur bei Arglist in Betracht, § 444 BGB. Einen solchen - schwerwiegenden - Vorwurf werden Sie aber voraussichtlich widerlegen können.
Siehe dazu insbesondere das von mir erwirkte Urteil des Landgerichts Münster (mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur) unter
https://ra.de/urteil/lg-munster/urteil-02-o-627-19-2020-10-28
Denn Arglist setzt das vorsätzliche Verschweigen oder eine Erklärung ins Blaue hinein voraus. Da der Käufer den Mangel selbst bei Besichtigung auch nicht gesehen hat und erst einen Monat später darauf gestoßen ist, kann Ihnen ein solches Verschweigen aller Voraussicht nach nicht nachgewiesen werden.
Gerne können Sie mir aber noch das Übergabeprotokoll und das Anschreiben des Käufers an neumann@immoanwalt.nrw zumailen, damit ich meine Antwort nötigenfalls noch vertiefen kann. Gerne kann ich Sie gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme auch verteidigen.
Wenn etwas unklar sein sollte oder eine Vertiefung bereits an dieser - öffentlichen - Stelle gewünscht ist, nutzen Sie gerne ohne Mehrkosten die Nachfrage-Option. Sollte aber Anlass zu einem Punktabzug bei Ihrer etwaigen Bewertung bestehen, so melden Sie sich unbedingt vorher bei mir. In jedem Falle wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Abwehr des Anspruchs und freue mich, von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt