Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne nachfolgend beantworte.
Die von Ihnen geschilderte Problematik kann auftreten, wenn Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sollte dies bei Ihnen nicht zutreffen, so bitte ich Sie dies im Rahmen der Nachfragefunktion zu korrigieren.
Gem. § 1365 I BGB
kann sich ein Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft nur mit vorheriger Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Grenze dafür, ob ein Rechtsgeschäft zustimmungsbedürftig ist, liegt grundsätzlich bei einem Wert von 85 - 90 % des Gesamtvermögens für das entsprechende Rechtsgeschäft.
Ich gehe also davon aus, dass der Notar Sie auf diesen Umstand hingewiesen hat.
In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, die Einwilligung des Ehegatten durch gerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen, wenn der von Ihnen beabsichtigte Verkauf den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, vgl. § 1365 II BGB
.
Dies ist nach der Rspr. der Fall, wenn "ein sorgfältiger Wirtschafter mit rechter ehelicher Gesinnung das Rechtsgeschäft abschließen würde". Ihre Trennung und die Schilderung Ihrer persönlichen finanziellen Situation sprechen dafür, eine solche ordnungsgemäße Verwaltung anzunehmen. Zudem macht es die von Ihnen beschriebene Motivation des Ehegatten sehr wahrscheinlich, dass dieser die Einwilligung "ohne ausreichenden Grund verweigert" i.S.d. § 1365 II BGB
.
Sie sollten daher umgehend einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt mit dem Stellen des beschriebenen Antrags auf Ersetzung der Einwilligung beim zuständigen Familiengericht beauftragen. Ggf. könnte dieser Rechtsanwalt zuvor auch kurzfristig versuchen, Ihren Ehegatten mit der dargestellten Argumentation noch zu einer Einwilligung zu bewegen.
Ob die gerichtliche Geltendmachung auch mittels einstweiliger Anordnung erfolgsversprechend ist, muss gesondert unter weiterer Aufklärung des Sachverhalts mit Ihnen überprüft werden. Die Hürden für eine einstweilige Anordnung sind hoch, wenn die einstweilige Anordnung bereits zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache (Einwilligung zu Verkauf) führt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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