Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Antwort 1:
gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG
ist in Ihrem Fall der Leistungsort der Sitz des Leistungsempfängers. also des Unternehmers, dass Ihre Leistungen hier in Deutschland bezieht, nicht in dem Drittland, wo Sie ansässig sind.
Das ist keine Neuregelung. Sie galt auch davor.
Antwort 1a: Ja. Beachten Sie in diesem Zusammenhang § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 UStG
.
Antwort 2: JA. Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 zählen zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Unter dem gesetzlich nicht definiertem Begriff der Verwertung versteht der Bundesfinanzhof ein Nutzbarmachen, das von der Ausübung verschieden sein kann. Erforderlich ist eine eigenständige Tätigkeit, die sich nicht in der bloßen Arbeitsleistung erschöpft. Vielmehr ist ein Vorgang erforderlich, durch den ein körperliches oder geistiges Produkt geschaffen wird, das dem Inland zugeführt wird(Kirchhof/Gosch, EStG-Kommentar, § 49 Rn. 53). Das verhält es sich zu Ihrem Fall, weil Sie Ihre Software, die eine geistiges Produkt ist, dem Inland (auf Rechner der Kunden) zuführen, indem Sie dies an einen inländisches Unternehmen verkaufen.
Antwort 2a:
Ja, das macht einen Unterschied. Wenn Sie eine Gewerbe im Drittausland(Ihr Land gehört zu dem Drittausland) betreiben, dann werden nur Gewinne einer eventuell vorhandenen inländischen Betriebsstätte bzw. eines inländischen ständigen Vertreters besteuert(Kirchhof/Gosch, EStG-Kommentar, § 49 Rn. 15). Dass Sie eine solche bzw. einen solchen nicht haben, würden Ihre Einkünfte nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das lässt sich auch aus dem Vergleich des 49 Abs. 1 Nr.2 EStG zum § 49 Abs. 1 Nr. 3 feststellen.
Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 04.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dank für die bisherige (fast) vollständige Beantwortung. Aus der Tatsache, dass meine Tätigkeit im Regelfall die Beteiligung an der Produktentwicklung ist, deren Ergebnis definitiv kein eigenständiges geistiges Produkt ist, ergeben sich zwei Rückfragen:
Zu 1.: Wenn der in Rechnung gestellte Betrag sich regelmäßig auf Leistungen bezieht, die Teile eines vom Kunden über Jahre hinweg entwickelten Programms in kleinen Teilen bezogen auf den Gesamtumfang ergänzen oder daran Fehler korrigieren, dann dürften nach der von Ihnen zitierten Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt sein und die Einnahmen wären für einen beschränkt Steuerpflichtigen nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts relevant. Richtig?
Zu 2.: Erfüllt "normalerweise" auch ein 1-Personenunternehmen, das als Gewerbebetrieb im Drittland vollumfänglich registriert ist, die Voraussetzungen der Vorsteuerabzugsmöglichkeiten des inländischen Leistungsempfängers?
Danke für die Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Sofern ich unter Berufung auf die zitierte Stelle ausgeführt habe:
"Erforderlich ist eine eigenständige Tätigkeit, die sich nicht in der bloßen Arbeitsleistung erschöpft.",
so diente dies der Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Das bedeutet für Sie, dass Sie, wenn Ihnen der Nachweis gelingen würde, Sie seien nicht selbständig gewesen, sondern eher ein Arbeitnehmer dem § 49 Abs.1 Nr. 4 EStG
, beschränkt einkommenssteuerpflichtig wären. Allerdings wäre auch in Ihrem Land trotz eines nichtbestehendens DBA möglich, einen Besteuerungszugriff des deutschen Staates zu verhindern, wenn Sie in Ihrem Wohnsitzland Einkommensteuer. die der inländischen vergleichbar sind, entrichtet haben.
Ein Besteuerungszugriff wäre nach der Meinung des von mir zitierten Juristen - der immerhin eine Vorsitzender Richter am BFH ist- möglicherweisen für Selbständige zu verhindern, indem Sie sich auf die Ungleichbehandlung mit den Gewerbetreibenden berufen.
Die der Praxis kommt es aber sehr oft vor, dass die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit versucht werden, als aus einem Gewerbebetrieb darzustellen. Dazu gibt es bestimmte Punkte, die zu beachten wären. Danach würde hier aber nicht gefragt, kann im Rahmen der Direktanfrage oder nach Vereinbarung beantwortet werden.
Zu 2.: Erfüllt "normalerweise" auch ein 1-Personenunternehmen, das als Gewerbebetrieb im Drittland vollumfänglich registriert ist, die Voraussetzungen der Vorsteuerabzugsmöglichkeiten des inländischen Leistungsempfängers?
Ein im Drittland anerkannter Gewerbebetrieb erfüllt die Voraussetzungen auch dann, wenn es sich um eine 1-Mann-Gesellschaft oder vergleichbares Unternehmen handelt, weil solche auch nach deutschem Recht zulässig sind.
Es könnte aber problematisch sein, dass wenn Sie jetzt behaupten, Sie seien nicht eigenständig bzw. selbständig, später behaupten, Sie üben dieselbe Tätigkeit als Selbständiger. ich gehe aber davon aus, dass Sie in Ihrem Wohnsitzland keine Lohnsteuer entrichtet haben und diese Möglichkeit nicht vertreten werden. Vielmehr bietet sich an, dass Sie versuchen ihre Einkünfte als die aus Gewebebetrieb darzustellen, wobei ich nicht genau weiß, wie sich Ihre Tätigkeit gestaltet. Die Tätigkeitsabgrenzungen bestimmen sich nach besonderen Kriterien.
Ich hoffe, Ihre Nachfragen ausreichend beantwortet zu haben.