Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Nachdem Sie ja inzwischen für drei Monate keinen Lohn erhalten haben, sind Sie berechtigt, eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB
auszusprechen. Hierfür ist allerdings grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Ich empfehle Ihnen daher, Ihrer Arbeitgeberin nachweisbar (am Besten per Einwurfeinschreiben und Fax /E-Mail vorab) eine Abmahnung zu schicken und sie aufzufordern, die drei ausstehenden Gehälter binnen einer Frist von einer Woche zu zahlen. Sie sollten weiter darauf hinweisen, dass Sie anderenfalls kündigen wedden.
Nach vergeblichem Ablauf der Frist sollten Sie der Arbeitgeberin ebenfalls per Einwurfeinschreiben Ihre fristlose Kündigung übermitteln.
In der Zwischenzeit sollten Sie Kontakt zum zuständigen Arbeitsamt aufnehmen und vorab die Frage der Sperrzeit klären. Wenn ein Arbeitnehmer eine wirksame Kündigung gemäß § 626 BGB
aussprechen darf, liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 144 Abs 1 SGB III
vor, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert. Dies sollte aber besser vorab mit Ihrem zuständigen Arbeitsamt geklärt werden.
Ich weise weiter darauf hin, dass Sie im Falle der späteren Insolvenz oder auch der Einstellung des Geschäftsbetriebs und / oder der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse bzw. dessen Aussichtslosigkeit einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld gemäß § 183 SGB III
haben, der Ihre letzten drei offenen Gehälter umfassen würde.
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Diese Antwort ist vom 21.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.06.2011
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13:21
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
21.06.2011 | 16:30
Vielen Dank für die Schilderung.
Aufgrund der fehlenden Gehälter musste ich eine Darlehen bei meiner Hausbank beantragen. Kann ich die daraus sich resultierenden Zinsen bzw. die Überziehungszinsen vom Girokonto dem Arbeitgeber in Rechnung stellen?
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.06.2011 | 16:36
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
die Zinsen für den Überziehungskredit und das Darlehen können Sie als Verzugsschaden beim Arbeitgeber zusätzlich zum ausstehenden Lohn geltend machen.