Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Wenn ich sie richtig verstehe, ist das Grundstück zum aktuellen Zeitpunkt noch ideel geteilt, also es ist besteht ein Grundstück, auf welchem mehrere Immobilien stehen.
In dieser Konstellation gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder im Grundbuch ist ein Eigentümer eingetragen, oder es sind beide Eigentümer, also die jeweiligen Eigentümer des ideell geteilten Grundstückes als Miteigentümer im Grundstück eingetragen.
Dies ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung. Sind beispielsweise Sie Alleineigentümer des Gesamtgrundstücks, so können Sie grundsätzlich auch die Teilung des Grundstücks beantragen. Sollten die Nichteigentümer die Zustimmung zur Teilung verweigern, so könnte diese notfalls gerichtlich ersetzt werden.
Solle aller ding eine Miteigentümergemeinschaft sein, also das Grundstück allen gemeinschaftlich gehören, so wäre eine Zustimmung von beiden Parteien zur Teilung zwingend erforderlich.
Weigert sich ein Miteigentümer der Teilung zuzustimmen, so kann diese Teilung auch grundsätzlich nicht gerichtlich ersetzt werden. Daher würde sich für diesen Fall auch die Frage erübrigen, wie ein Richter einen solchen Fall entscheiden würde.
Diese Frage würde eigentlich nur dann in Betracht kommen, wenn die Einwilligung zur Teilung gerichtlich ersetzt werden müsste (s.o.).
Da es keine gesetzliche Regelung gibt, wie ein solches Grundstück zu teilen ist, müsste ein Richter versuchen, eine gerechte Lösung herbeizuführen.
Zunächst müsste das Grundstück vermessen werden. Nach Ihrer Schilderung ist das Grundstück 1900 m² groß, so dass bei (ideellem) Miteigentum zu 50% schon mal das Problem wäre, dass das jedem rein rechnerisch 950 m² zuzuteilen wären. Hier besteht also die erste rechtliche Unsicherheit.
Insgesamt würde es wohl zu einer Kompromisslösung kommen. Ich halte es für eher unwahrscheinlich, dass ein Gericht die Grundstücksgrenze, wenn nur irgendwie vermeidlich, quer über Ihre Terrasse verlaufen lassen würde.
Auch bin ich der Meinung, dass aufgrund der stärkeren Nutzung ein Zweifamilienhaus einen größeren Wegeanteil nicht nur tragen muss, sondern auch benötigt, so dass es fair wäre, dass der Inhaber des Grundstücks, auf welchem das Zweifamilienhaus steht, einen größeren Wegeteil zu tragen hat, als der Inhaber des Grundstücks mit dem Einfamilienhaus.
Dies sind aber alles Gerechtigkeitserwägungen, die so schematisch gesetzlich nicht geregelt sind. Ein Richter könnte auch anders urteilen.
Mein Rat ist also, dass Sie (falls überhaupt notwendig, wenn Sie nämlich Miteigentümer zusammen mit Ihrem Nachbarn sind, kommt eine gerichtliche Parzellierung, also reelle Trennung der Grundstücke nicht in Betracht) es tunlichst vermeiden sollten, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen.
Sie sollten unbedingt versuchen mit Ihrem Nachbarn einen für beide Seiten fairen Kompromiss herauszuhandeln.
Durch die Inanspruchnahme des Gerichts könnte es nämlich aus Sicht von beiden Seiten zu einer nachteiligen Entscheidung kommen, weil das Ihr Gerechtigkeitsempfinden (bzw. das Ihres Nachbarn) sich nicht zwingend mit dem des Nachbarn decken muss.
Zudem sollte es doch im Interesse beider Parteien sein, Anwaltskosten bzw. Gerichtskosten zu verringern bzw. gänzlich zu vermeiden.
Sollten die Fronten allerdings so verhärtet sein, dass ein persönliches Gespräch nicht unbedingt in Frage kommt, rate ich Ihnen dringend an, einen Mediator einzuschalten, der auf dem Gebiet der außergerichtlichen Streitschlichtung und Vermittlung in solchen Angelegenheiten gesondert geschult und erfahren ist.
Einen für Sie nützlichen Mediator kann Ihnen beispielsweise die Sie zuständige Rechtsanwaltskammer vermitteln.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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