Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es müssen verschiedene Rechtsverhältnisse und Haftungsrundlagen unterschieden werden.
A. Sie verkaufen das Produkt an Endkunden (zur Selbstmontage?)
1. Sie können aus Kaufvertragsrecht haften wegen eines Sachmangels, vgl. §§ 434
und 437 BGB
. Anspruchsteller ist der Käufer. Der Verkäufer haftet auch für versteckte Mängel. Folgen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, bei Verschulden Schadensersatz.
2. Sie können der Produzentenhaftung unterliegen. Anspruchsteller kann jeder sein. Verpflichtet können der Hersteller, der Händler und Dienstleister sein. Der Verstoß liegt darin, dass Verkehrssicherungspflichten (Überwachungspflichten bei der Produktion, bei der Auswahl des Lieferanten etc.) *schuldhaft* missachtet wurden. Folgen: Schadensersatz und Schmerzensgeld. Rechtsgrundlage ist das allgemeine Deliktsrecht, § 823 BGB
.
3. Es können Ansprüche aus Produkthaftung vorliegen.
Aufgrund eines Produktfehler entsteht ein Schaden für Personen oder Sachen. Anspruchsteller kann jeder (Geschädigte) sein. Verpflichtet sind der Hersteller und der Quasi-Hersteller. In einer Herstellerkette haften alle. Die Regelung beruht auf einer EU-Richtlinie und ist mittlerweile in allen EU-Staaten umgesetzt. Grundlage ist das Produkthaftungsgesetz. Es ist eine Gefährdungshaftung, auf ein Verschulden kommt es nicht an.
B. Sie verkaufen an Zwischenhändler, Schaden beim Endkunden
1. Haftung aus Produzentenhaftung
2. Haftung aus Produkthaftung
C. Sie verkaufen an Fachleute (wohl Elektriker?), Schaden beim Endkunden
Haftung wie unter B.
Sie sind in jedem Fall Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, ebenso ist Hersteller derjenige, der das interne Schaltelement liefert. Sie haften also beide nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie haften natürlich für Ihren eigenen Fertigungsbeitrag und auch für die Auswahl und Überwachung der Bauteillieferanten.
Nicht betrachtet habe ich die Haftungsbeziehungen zwischen Ihnen und Ihren gewerblichen Abnehmern und Lieferanten. Hier können natürlich auch vertragliche Ansprüche z.B. aus Kaufrecht bestehen, wenn eine Sache mangelhaft war. Beachten Sie bitte auch die Prüfpflichten und Besonderheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach dem Handelsgesetzbuch, insbesondere die Vorschriften über Handelsgeschäfte § 343
bis 372 HGB
und den Handelskauf § 373
bis 382 HGB
. Beim internationalen Rechtsverkehr ist das UN-Kaufrecht zu beachten.
Haftungsfälle können oftmals versichert werden. Die Produkthaftpflichtversicherung ist ein Teil der Betriebshaftpflichtversicherung. Ich empfehle eine gründliche Bedarfsermittlung und Beratung durch einen Versicherungsberater oder Versicherungsmakler, die sich im gewerblichen Bereich auskennen. Ebenso ist eine Rechtsschutzversicherung mit Spezial-Strafrechtsschutz überlegenswert, da z.B. ein Produktfehler und seine Folgen auch strafrechtlich relevant sein kann.
Mit den grundlegenden kaufmännischen Themen müssen Sie aber selbst auch vertraut sein. Einschlägige Informationen könnten Sie über die IHK einholen.
Die Erstellung maßgeschneiderter Geschäftsbedingungen, gerade bei internationalem Warenverkehr, und Beratung über eine haftungsminimierende Rechtsform gehört in anwaltliche Hand.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick gegeben und weitergeholfen. Dann freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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