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Diese Antwort ist vom 13.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Seit dem 01.06.2005 beträgt die Kündigungsfrist bei Wohnraummietverträgen für Mieter einheitlich 3 Monate. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte zeit geschlossen worden, kann er spätestens am 3. Werktag eines Monats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.
D. h., wenn Sie am 03. Februar 2009 kündigen, endet das Mietverhältnis am 30. April 2009, vorausgesetzt, die Kündigung ist wirksam. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vermieter.
2.
Wenn Sie das Mietverhältnis zum 31. Juli 2009 kündigen wollen, muß die Kündigung dem Vermieter spätestens am 03. Mai 2009 zugegangen sein.
In Ihrem Mietvertrag ist das Kündigungsrecht für die Dauer von 1 Jahr ausgeschlossen. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig.
3.
Deshalb empfehle ich Ihnen jetzt per Einschreiben mit Rückschein das Mietverhältnis fristgerecht zum 31. Juli 2009 zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14.01.2009 | 11:58
Herzlichen Dank für ihre schnelle Antwort...
Jedoch versteh ich das nicht ganz.
Also ist diese Form von Vertrag jetzt wirksam,oder nicht?
Denn ich möchte jetzt kündigen und nicht später,also zum 3.02.2009 kündigen.
Kann die Verwaltung dann Einspruch einlegen? Das ich dann also bis zum 31.7.09 wohnen bleiben muß?
Das wäre schlecht denn ich muß demnächst ausziehen...
vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.01.2009 | 12:10
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie ich unter Ziffer 2.) meiner Antwort ausgeführt hatte, ist ein Vertrag, so, wie Sie ihn abgeschlossen haben, grundsätzlich zulässig. D. h., Sie können erst zum 31.07.2009 das Mietverhältnis kündigen.
Eine Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund fristgerechter Kündigung ist daher zum 30.04.2009 - leider - nicht möglich.
Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, zu versuchen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Regelung dahingehend zu treffen, daß Sie für die Zeit ab 01.05.2009 einen geeigneten Nachmieter suchen. Allerdings besteht seitens des Vermieters keine Verpflichtung, einen Nachmieter zu akzeptieren. Dies gilt deshalb, weil das Mietverhältnis Ihrerseits zum 31.07.2009 gekündigt werden könnte.
Bedenken müssen Sie, daß Sie selbst diesen Mietvertrag abgeschlossen haben und natürlich nunmehr auch für Folgen, die sich für Sie als ungünstig herausstellen, einstehen müssen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt