Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Schreiben des Vermieters (oder von dessen Anwalt) in anderen Angelegenheiten als der Hinterlegung als nicht wirksam zugestellt anzusehen sind.
Zwar ist es nachvollziehbar, dass sich Ihre Mutter durch die Schreiben des Anwalts, die eigentlich an Sie gehen müssten belästigt fühlt, rechtliche Folgen hat dies jedoch zunächst nicht.
Allenfalls dann, wenn Sie dem Anwalt und/oder dem Vermieter jetzt untersagen, das Ihre Mutter in Angelegenheiten, die Sie oder Ihre Wohnung betreffen angeschrieben wird, und es zu einem weiteren Anschreiben käme, käme eine Abmahnung wegen Besitzstörung in Betracht.
Es empfiehlt sich daher, den Anwalt schriftlich aufzufordern, künftig in Angelegenheiten, die Ihre Wohnung betreffen, künftig nur noch Sie anzuschreiben und anzukündigen, dass im Falle eines Verstoßes eine Abmahnung folgen wird.
Wenn Sie Ihm jetzt damit „drohen", dass Schreiben, die nicht per Einschreiben zugestellt werden eventuell verschwinden, würde dies dem Anwalt des Vermieters in einem eventuellen Gerichtsverfahren nur helfen, da das Gericht dann wahrscheinlich davon ausgehen würde, dass Sie ein verschwundenes Schreiben sehr wohl erhalten haben.
Davon sollten Sie also Abstand nehmen. Im Übrigen haben Sie auch keinen Anspruch darauf, die Schreiben per Einschreiben zu erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt