Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Wenn Sie arbeitslos sind und entweder Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen, haben Sie mit großer Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Beratungshilfe (für die außergerichtliche Beratung) und auf Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Scheidungsverfahren.
Beratungshilfe können Sie selbst bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht (das Amtsgericht, wo Sie wohnen) beantragen.
Für das gerichtliche Scheidungsverfahren benötigen Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt. Dieser wird dann auch in dem Verfahren Prozesskostenhilfe für Sie beantragen.
Wird Ihnen dann Prozesskostenhilfe bewilligt, werden Ihre Anwalts- und Gerichtskosten vom Staat übernommen.
Bei der Suche nach einem Anwalt der sich mit Familienrecht im Allgemeinen und mit binationalen Ehen im Besonderen auskennt, können Sie sich an Ihre örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer in Ihrem Fall die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de) wenden. Die entsprechende Telefonnummer finden Sie auf der genannten Internetseite.
Zu Ihrer Sorge, dass Ihre Kinder nicht ohne Sie das Land verlassen dürfen, kann ich Ihnen ohne Kenntnis der genaueren Umstände hier nur soviel sagen, dass Ihre Kinder das Land tatsächlich nicht ohne Ihre Zustimmung verlassen dürfen, solange Sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben.
Momentan haben Sie dies zumindest gemeinsam mit Ihrem Ehemann. Das heißt aber auch, dass Ihr Ehemann nicht allein entscheiden darf, wo sich die Kinder aufhalten. Wenn Sie also nicht möchten, dass die Kinder das Land verlassen, dürfen Sie dies auch nicht tun.
Im Falle der Scheidung können Sie auch das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dann entscheiden nur noch Sie darüber, wo sich Ihre Kinder aufhalten dürfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe