Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihren Angaben entsprechend beziehe ich mich vorerst nur auf die vorliegende Anzeige. Der Tatbestand des Betruges ergibt sich aus § 263
Strafgesetzbuch.
I.
In Ihrem Fall könnte ein sogenannter Eingehungsbetrug vorliegen, d.h. Sie bestellen Waren in dem Wissen, diese nicht zu bezahlen. Soweit dies nur einen einzigen Fall betrifft, bestehen wohl gewisse Probleme, Ihnen Vorsatz nachzuweisen. Konkret heißt das, dass die Staatsanwaltschaft Ihnen nachweisen muss, dass Sie bereits bei Bestellung (also bei Vertragsabschluss) den Vorsatz hatten, die Ware nicht zu bezahlen.
Soweit es sich nicht um erhebliche Beträge handelt, dürfte in diesem Fall eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO
oder zumindest nach § 153a Abs. 1 StPO
gegen Auflagen in Betracht kommen. D.h. Sie müssen eventuell einen Geldbetrag bezahlen, damit das Verfahren eingestellt wird.
Je nach Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft könnte Ihnen auch ein Strafbefehl drohen. Darin wird Ihnen der Vorwurf aufgezeigt und eine Strafe festgesetzt. Bei einem einfachen Betrug eines Ersttäters kommt eher nur eine Geldstrafe in Betracht. Diese richtet sich nach Ihrem monatlichen Einkommen und dürfte je nach Höhe des Schadens in etwa den gleichen Betrag umfassen.
Für ein geringes Strafmaß sprechen vor allem Ihr gefestigter Lebenswandel, die Ersttäterschaft und auch der Umstand, dass Sie die Restsumme freiwillig begleichen. Dies sollten Sie daher auf jeden Fall veranlassen.
In Ihrem Fall mit einer Anzeige gehe ich davon aus, dass die Staatsanwaltschaft nicht weiter ermitteln wird, bspw. Ihre Konten durchleuchtet. Dafür besteht insoweit kein Anlass.
II.
Etwas anderes würde sich ergeben, wenn weitere Fälle angezeigt werden. Da Sie von 45 Händlern und einer erheblichen Summe sprechen käme hier der Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges in Betracht, § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB
. Hier wäre die Mindeststrafe auch nicht nur Geldstrafe sondern mindestens sechs Monate Freiheitsentzug.
Gewerbsmäßiger Betrug liegt vor, wenn aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschafft wird (vgl. LG Düsseldorf, 06.07.2010, Az. 3 KLs 7/10
). Die Annahme des gewerbsmäßigen Betruges dürfte hier nahe liegen, da Sie bei einer Vielzahl von Händlern eingekauft und nicht bezahlt haben und sich somit Ihren Lebensunterhalt „finanziert" haben.
Vorerst meine ich, dass keine weiteren Ermittlungen durchgeführt werden. Sie sollten jedoch tunlichst dafür sorgen, dass Ihre Gläubiger angemessen bedient werden um weitere Anzeigen zu vermeiden.
Gerne bin ich Ihnen dabei und auch bezüglich der ersten Anzeige behilflich.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist. Fehlende oder zusätzliche Informationen können die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen lassen.
Ich hoffe trotzdem, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und darf Sie bei Rückfragen oder Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion verweisen.
Mit besten Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
27.09.2011 | 12:41
Gibt es denn bei § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB auch die Möglichkeit auf Bewährung + Geldstrafe? Vorallem als Ersttäter ohne Vorstrafen und mit einem Kind?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.09.2011 | 12:46
Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe können noch auf Bewährung ergehen. In Ihrem Fall meine ich nicht, dass eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen wird. Wie Sie richtig erkennen wird berücksichtig, dass Sie ohne Vorstrafen sind, einen festen Arbeitsplatz haben und ein Kind versorgen müssen. Eine Garantie kann ich Ihnen aber auch nicht geben; letztendlich kommt es immer auf den jeweiligen Richter an.
Bei § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB
kann aber zwingend keine Geldstrafe mehr ausgesprochen werden. Hier wird es daher immer eine Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) geben.