Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten.
Nach § 2 Abs 5 Bundeskindergeldgesetz werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nicht berücksichtigt.
Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
(dies betrifft Entwicklungshelfer oder Beamte, die bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands eine zugewiesene Tätigkeit ausüben).
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben oder in einem Staat, der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist.
Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes kommt es für den Kindergeldanspruch nicht an.
Darüberhinaus müssen die Eltern bzw. ein Elternteil in Deutschland wohnen oder sich hier gewöhnlich aufhalten, um Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten zu können. Der Kindergeldanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie die unbeschränkte Einkommenspflicht in Deutschland.
Die Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen, d. h. auch wenn in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, können nur Kinder, die in Deutschland leben, berücksichtigt werden.
Da dies bei Ihrer Tochter nicht der Fall ist und die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 5 i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 wohl nicht vorliegt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
Ich bedaure Ihnen keine positive Aukunft geben zu können und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin