Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung finden sich für alle im Gesetz geregelten Dauerschuldverhältnisse (§§ 543
, 626 BGB
etc.). Sie alle haben eine solche Regelung, dass wenn der Vertrag schwerwiegend verletzt wird, eine außerordentliche Kündigung fristlos möglich ist, auch wenn der Vertrag über bestimmte Zeit geschlossen wurde und normalerweise noch nicht kündbar wäre.
Es gibt jedoch auch Dauerschuldverhältnisse, die nicht Miete oder Leihe, sondern andere, neue oder gemischte Schuldverhältnisse sind, z.B. der Telekommunikationsdienstleistungs-. Franchising-, oder Bierbezugsvertrag. Für diese existieren keine speziellen gesetzlichen Kündigungsvorschriften.
Dafür existiert der § 314 BGB
als Gesamtanalogie zu den Regelungen des besonderen Schuldrechts: Wenn es bei jedem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt, dann ist daraus zu schließen, dass es im Sinne des Gesetzgebers ist, dass bei allen Dauerschuldverhältnissen, auch wenn sie nicht typisch im Gesetz geregelt sind, in Analogie zu diesen Vorschriften ein außerordentliches Kündigungsrecht gegeben sein soll.
Daher ist in Ihrem Fall keine außerordentliche Kündigung möglich. Es ist eher denkbar, dass Sie sich das Unternehmen um eine einvernehmliche Auflösung der Wartungsvertragsverpflichtung bemüht.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
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Diese Antwort ist vom 08.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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