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Diese Antwort ist vom 04.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
die Rechnung werden Sie so nicht zahlen müssen:
Zwar ist im Auftrag nur von einer Schätzung die Rede. Aber die dort angegebene Zeit ist dann auch entsprechend der Kalkulation zumindest ungefähr einzuhalten.
Soll diese Zeit derart viel unerschritten werden, hätte der Provider Sie davon unterrichten müssen.
Die Rechtsprechung nimmt eine solche Informationspflicht an, wenn 10 bis 20 % des in einem Angebot genannten Aufwandes überschritten werden soll.
Gab es diese Informationen nicht, sollte alles, was über 10% liegt ach nicht gezahlt werden.
Gezahlt werden muss immer ab Fälligkeit.
Und das ist dann der Fall, wenn das Werk mangelfrei (!) erstellt worden ist.
Sind also noch Mängel vorhanden, ist der Vergütung nicht fällig. Sie sollten dei Mängel so genau wie möglich geltend machen und die Behebung fordern.
Erst dann wäre die - angemessene - Zahlung fällig.
Dieses gibt aber allein nach den gesetzlichen Vorlagen. Es ist möglich, dass sich aus dem Vertrag eine andere Beurteilung ergibt.
Sie sollten daher unbedingt den Vertrag noch prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
05.08.2016 | 09:32
Vielen Dank. Das Projekt begann August 2015. Im Dezember 2015 haben wir die erste Stundenaufstellung erhalten. Allerdings hier mit dem Hinweis, dass der Gesamtaufwand interne Stunden sind und die Gesamtzahl sich dann "selbstversätndlich am Angebot orientieren wird".
Gerne würde ich Ihre Meinung zu der Email (siehe unten) erfahren, und wissen, ob wir nun weiterhin nur die +10% zahlen müssen.
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Guten Abend Herr [...]
leider komme ich erst jetzt dazu, Ihnen eine Übersicht über die bisher geleisteten Stunden zukommen zu lassen:
[link]
Lassen Sie sich bitte nicht von der Gesamtzahl der Stunden irritieren. Die Tabelle spiegelt nur unseren internen Gesamtaufwand dar. Der letztendliche, tatsächliche Aufwand für Sie wird sich selbstverständlich an unserem Angebot orientieren!
Zusätzliche Kosten würden nur anfallen, wenn neue/zusätzliche Aufgaben von Ihnen gewünscht worden wären oder in der Zukunft würden. In diesem Falle komme wäre und würde ich aber sicherlich bereits vor Arbeitsaufnahme auf Sie zukommen. Konnte ich Ihnen die Befürchtung nehmen, dass Ihnen etwas finanziell aus dem Ruder läuft? Dies wird definitiv nicht passieren.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein erholsames Wochenende.
Viele Grüße
[...]
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.08.2016 | 10:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch nach dieser Email bleibe ich bei der Erstantwort.
Aber bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich die Ausweitung nicht umfangreich beantworten kann, da es eigentlich keine nutzungsbedingte Nachfrage ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg