Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Grundsätzlich hat ein Käufer kein Rücktrittsrecht; ein solches muß vielmehr ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sein oder - auch nachträglich - vertraglich vereinbart werden.
Hier wurde m. E. ein Rücktrittsrecht vereinbart. Denn die Bestimmung, daß "bei einem erneuten Rücktritt" nur die Hälfte des Kaufpreises erstattet wird, ergibt nur Sinn, wenn ein Rücktrittsrecht besteht.
Die Verkäuferin war allerdings - wie eingangs angesprochen - nicht verpflichtet, Ihnen ein solches Recht einzuräumen. Insofern ist es m. E. nicht zu beanstanden, daß sie sich zur Rücknahme des Tieres nur unter Einschränkungen (Teilerstattung des Kaufpreises etc.) bereit erklärt hat.
Dies gilt jedenfalls, wenn es sich bei den entsprechenden Bestimmungen um individuelle und nicht um vorformulierte Klauseln handelt. Für individualvertragliche Vereinbarungen spricht hier u. a, daß die Bestimmungen handschriftlich ergänzt wurden.
II. Auch diese handschriftlich ergänzten Vereinbarungen können gültig sein; sie sind jedenfalls nicht schon deshalb unwirksam, weil sie handschriftlich dem übrigen Vertragstext hinzugefügt wurden.
Das heißt aber, daß natürlich auch die Verkäuferin an das Vereinbarte gebunden ist. Sie muß Ihnen deshalb die Hälfte des Kaufpreises erstatten, sobald sie einen neuen Käufer für den Hund gefunden hat. Daß der Vertrag keine sog. salvatorische Klausel beinhaltet, ist insofern unschädlich.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
22.05.2009 | 10:40
Hallo,
vielen Dank für die prompte Anwort.
Eine Zusatzfrage habe ich allerdings noch: Die Klausel "das der Hund ausschließlich an die Züchterin zurückgegeben werden darf und auch nicht anderweitig verkauft werden darf" ist legitim?
Dadurch das die salvatorische KLausel fehlt, und diese Formulierung meines Erachtens nicht rechtens ist, macht den ganzen Vertrag nicht ungültig?
Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.05.2009 | 15:38
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auch aus meiner Sicht ist die Bestimmung, daß der Hund nicht an einen Dritten veräußert, sondern allenfalls an die Verkäuferin zurückgegeben werden darf, zumindest problematisch.
Die - unterstellte - Unwirksamkeit der Klausel führt indes schon nicht zwingend zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.
Sollte es sich bei der Bestimmung nämlich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Verkäuferin oder zumindest um eine vorformulierte, nicht mit Ihnen ausgehandelte Bedingung handeln, wäre ihre Unwirksamkeit für den restlichen Vertrag ohne Bedeutung (§ 306 Abs. 1
i. V. mit § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB
). Ansonsten käme es darauf an, ob der Vertrag auch ohne das Veräußerungsverbot geschlossen worden wäre (vgl. § 139 BGB
). Die insoweit erforderliche Abwägung müsste auch getroffen werden, wenn der Vertrag eine salvatorische Klausel beinhalten würde (vgl. BGH, Urt. v. 25.07.2007 - XII ZR 143/05
).
Wichtiger ist allerdings, daß eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages für Sie keineswegs nachteilig wäre. Zwar wäre in diesem Fall (auch) die Abrede, daß Ihnen bei einem Rücktritt die Hälfte des Kaufpreises erstattet wird, nichtig. Indes hätten Sie dann den gesamten Kaufpreis ohne rechtlichen Grund gezahlt und könnten daher gestützt auf § 812 Abs. 1 Satz 1
, 1. Fall BGB die Herausgabe verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt