Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.) Für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder den Abbruch benötigen Sie ein Baugenehmigung. Dies bezieht sich auch auf Sanierungsmaßnahmen.
Abhängig von der konkreten Nutzung des Gebäudes können noch gewerberechtliche, gaststättenrechtliche, immissionsschutzrechtliche oder ähnliche Genehmigungen notwendig werden.
2.) Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bestandsschutz ist, dass überhaupt noch eine funktionsfähige Anlage vorhanden ist. Weiterhin dient der Bestandsschutz nur dazu, das Gebäude bzw. die Anlage in seinem bisherigen Zustand zu erhalten. Eine Erweiterung oder Funktionsänderung fällt nicht unter den Bestandsschutz.
Eine abschließende Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall Anknüpfungspunkte für die Inanspruchnahme von Bestandsschutz gegeben sind, kann daher nur nach umfänglicher Kenntnis Ihres Vorhabens erfolgen.
3.) Ihr Vorhaben muss den jeweiligen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Regelungen entsprechen. Da sowohl Standort als auch Ausgestaltung des Vorhabens unbekannt sind, kann hier nur auf die allgemein relevanten Vorschriften hingewiesen werden. Diese sind insbesondere das Rücksichtnahmegebot, das Gebot des Einfügens, Einhaltung von Abstandsflächen, Wahrung nachbarschützender Vorschriften, Stellplätze, Einhalten der Vorschriften der BauNVO, des Brandschutzes und (standortabhängig) Privilegierungstatbestände. Weiterhin kann auf Grund der Ausgestaltung des Vorhabens die Beachtung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften notwendig sein.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin