Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Im Grunde bleiben Ihnen nur zwei Möglichkeiten.
1. Sie nehmen eines der vorgeschlagenen Hotels an und schließen damit einen neuen Vertrag (und verzichten damit auf Schadensersatz).
2. Da kein gleichwertiges Hotel angeboten wurde, können Sie die Reise kostenlos stornieren (was nicht Ihrem Willen entspricht).
Die von Ihnen vorgeschlagene Variante nur den Flug zu nehmen und auf das Hotel zu verzichten ist (juristisch) nicht möglich, da es sich bei Pauschalreisen um Gesamtpakete handelt, die nicht separat angenommen oder abgelehnt werden können. Sie können natürlich nur den Flug nutzen, und vor Ort auf eigene Kosten ein Hotel buchen (diese Möglichkeit nur der Vollständigkeit halber).
Wenn Sie die Reise stornieren, können Sie zusätzlich einen Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend machen. Dieser variiert von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht kann aber bis zu 50% des ursprünglichen Reisepreises beantragen.
Mein Tipp: Versuchen Sie zunächst unter Ankündigung rechtlicher Schritte nochmal mit dem Reiseveranstalter eine Preisreduzierung für die schlechteren Hotels auszuhandeln. Wenn Sie diese Hotels definitiv nicht besuchen wollen, können Sie auch versuchen (unter Ankündigung rechtlicher Schritte) den Reiseveranstalter zur Umbuchung auf eines der von Ihnen angegebenen Hotels zu bewegen indem Sie einen Aufpreis zahlen.
Es tut mir leid, Ihnen keine für Sie positivere Nachricht geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
15.01.2018 | 20:29
Sehr geehrter Herr RA,
Danke für Ihre ausführliche Antwort.
Eine Rückfrage dennoch...
In einigen Foren wird beschrieben, dass man ggf. den Vorschlag des Reiseveranstalters annehmen soll, auch wenn das Hotel geringwertiger klassifiziert ist. Die Annahme würde aber nicht die Möglichkeiten behindern nach Rückkehr eine Reisepreisminderung zu beanspruchen, bzw. gerichtlich geltend zu machen. Sie schreiben ja, ich würde auf Schadensersatz verzichten. Wie verhält es sich, wenn ich das Ersatzhotel unter Ankündigung eines Reisepreisminderungsanspruches annehme? Retorisch: Halten Sie das für praktikabel?
Danke und schönen Abend.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.01.2018 | 21:35
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
Tatsächlich stößt man immer wieder in einschlägigen Foren auf den Vorschlag die Reise sozusagen "unter Vorbehalt" anzutreten und sich so den Schadensersatz zu erhalten.
Die Rechtsprechung ist überwiegend der Meinung, dass dies nicht geht.
Begründung: Schadensersatz setzt einen Mangel voraus. Wenn Sie zustimmen in ein drei Sterne Hotel zu reisen (durch Annahme des Angebots) können Sie die drei Sterne nicht als Mangel geltend machen. Wenn natürlich das Hotel den drei Sterne Standards nicht entspricht wird ein neuer Mangel entstehen.
Daher war mein Tipp ja auch, dass Sie vorher eine Reisepreisminderung vereinbaren. Der andere Weg über den Vorbehalt ist sicherlich in Einzelfällen gangbar, als Rechtsanwalt kann ich Ihnen aber nicht zu diesem Glücksspiel raten.
Sollten Sie weitere Fragen haben stehe ich Ihnen gerne via E-Mail zur Verfügung.
Krueckemeyer
Rechtsanwalt