Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
zunächst haben Sie und Ihr Freund richtig gehandelt, in dem Sie vor der Polizei von Ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben.
Als Straftatbestände kommt Folgendes in Betracht:
§ 315
Strafgesetzbuch, Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereit,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere GEsundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünft Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die GEfahr fahrlässig verursacht, wird mit FReiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315 a StGB
Gefährdung des Luftverkehrs
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des GEnusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das FAhrzeug sicher zu führen, oder
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen REchtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die GEfahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit GEldstrafe bestraft.
Die hier einschlägigen Rechtsvorschriften des Luftverkehrs ergeben sich aus dem Luftverkehrsgesetz:
§ 4 LuftVG
(1) Satz 1 Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient bedarf der Erlaubnis.
§ 25 (1)
Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht,wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Widerstart nach eienr solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben.
§ 26 LuftVG
(1) Bestimmte Lufträume künnen vorübergehend oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden.
(2) In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen unterworfen werden.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58 LuftVG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8 a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet.
§ 60 LuftVG
(1) Wer
2. ein Luftfahrzeug ohne die ERlaubnis nach § 4 ABs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 SAtz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Es können demnach eine Reihe von Straftaten für das von Ihnen beschriebene Verhalten insbesonder Ihres Freundes einschlägig sein.
Sie selbst haben sich nach § 60 LuftVG strafbar gemacht. Darüber hinaus ist hier auch § 315 a (1) Nr. 2 StGB
einschlägig.
Ihren Freund konnten Sie von dem waghalsigen Brückenflug nach Ihrer SChilderung gar nicht abhalten, da ihm auf dem Rückflug erst diese Idee gekommen ist.
Insoweit ist er hierfür auch selbst strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Sollten Sie für Ihre Straftaten verurteilt werden, könnten Sie selbstverständlich bei Ihrem Helikopter-Schein Probleme bekommen, da hier eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt wird.
Verurteilungen wegen Straftaten im Luftverkehr können idR zur Unzuverlässigkeit führen und damit am Ende dazu, dass Sie Ihren Flugschein nicht bekommen können.
Ich hoffe, dass Ich Ihnen eine detaillierte Orientierung in der Sache geben konnte. Sie können selbstverständlich weitere Fragen bei Ihrer einmaligen Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Diese Antwort ist vom 11.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Gibt es evtl. noch ein Problem, weil wir in Frankfurt zwischen den Hochhäusern herumgeflogen sind oder kann er das mit seiner Luftbildfotografie rechtfertigen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der von Ihnen beschriebene Horrorflug stellt nach meiner Rechtsauffassung eine Gefährdung des Luftverkehrs im Sinne des § 315 a I Nr. 2 StGB
dar.
Ihr Freund hat durch grob pfichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Luftverkehrs verstoßen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Die Gefährdung der Insassen des vom Täter geführten Fahrzeugs reicht aus.
Hier liegt insbesondere ein Verstoß gegen § 6 Luftverkehrsordnung (Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln - LuftVO) vor.
Die Vorschrift lautet:
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist, mindestens jedoch über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschenansammlungen eine Höhe von 300 m (1000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von 150 m (500 Fuß) über Grund und Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 m auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebes dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.
(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftflugzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 m (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 m (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.
(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Ausnahmen zulassen.
(5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36.
(6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für Einsatzflüge der Bundespolizei, des Zivil- und Katrastrophenschutzes und der Polizeien der Länder.
Luftbildfotografien stellen in diesem Zusammenhang keine Rechtfertigung für einen Verstoß nach § 6 LuftVO dar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de