Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Um sich Ihre Vergütungsansprüche aus dem Honorarvertrag zu sichern, sollten Sie Ihren Vertragspartner in Annahmeverzug setzen.
So handelt es sich rechtlich betrachtet um einen Dienstleistungsvertrag, bei dem der Dienstverpflichtete seinen Anspruch auf Vergütung behält, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, § 615 BGB
.
Wie eine Vertragspartner in Annahmeverzug gerät, ist wiederum in den §§ 293ff. BGB
geregelt.
Demnach ist grundsätzlich das tatsächliche Angebot der Leistung erforderlich, § 294 BGB
. Hat der Vertragspartner jedoch bereits erklärt, das er die geschuldete Leistung nicht annehmen wird, so genügt nach § 295 BGB
ein wörtliches Angebot.
In Ihrem Fall hat Ihr Vertragspartner gegenüber Ihrer Agentur erklärt, dass er Ihre Dienste nicht mehr in Anspruch nehmen will. Es ist daher ausreichend, dass Sie ihm schriftlich, z.B. per Fax, nochmals ausdrücklich anbieten, am Donnerstag Ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Reagiert Ihr Vertragspartner nicht, können Ihre Vergütungsansprüche geltend gemacht werden. Bezüglich deren genauer Höhe sollten Sie sich dann allerdings unter Vorlage des Vertrags nochmals ausführlich beraten lassen.
Dass Sie keine komplette Kopie des Vertrags erhalten haben, halte ich in Ihrem Fall nicht für schädlich, da der Vertrag ja über die Agentur zustande gekommen ist, Sie also im Streitfall den Vertragsschluss auch nachweisen könnten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 18.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen