Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Im Rahmen Ihrer Klage auf das ausstehende Resthonorar gegen Ihren Auftraggeber besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass dieser gegen Ihre Honorarforderung mit anderen Forderungen aufrechnet. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung sind in den §§ 387 ff. BGB
geregelt.
Voraussetzung für eine Aufrechnung ist, dass Ihrem Auftraggeber eine aufrechenbare Forderung zusteht. Eine derartige Forderung kann auch durch eine Abtretung erlangt werden. Nach § 398 BGB
kann der Forderungsinhaber (hier die z.B. die Tochter Ihres Auftraggebers) durch Vertrag mit einem anderen (hier Ihrem Auftraggeber) eine Ihnen gegenüber bestehende Forderung übertragen. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt dann Ihr Auftraggeber an die Stelle seiner Tochter und kann daher deren Forderungen (unabhängig vom Auftragsgegenstand) grundsätzlich Ihnen gegenüber geltend machen.
Im Rahmen des Verfahrens müsste dann geklärt werden, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht. Unter Umständen ist die behauptete Forderung bereits verjährt, die Gewährleistungsfrist abgelaufen oder die behaupteten Mängel bestehen nicht. Letztendlich wird dadurch ein laufendes Verfahren erschwert und in die Länge gezogen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass vertragliche Möglichkeiten bestehen, die von Ihnen geschilderte „Vermischung“ auszuschließen oder zu modifizieren. So hätten Sie mit der Tochter Ihres Auftraggebers ein Abtretungsverbot vereinbaren können. Wäre ein solches Abtretungsverbot wirksam vereinbart worden, würde eine Abtretung der Forderung an Ihren Auftraggeber grundsätzlich ausscheiden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen Ihres Vertrages mit Ihrem Auftraggeber hätten vereinbaren können, dass Ihr Auftraggeber gegenüber Ihnen zustehende Forderungen nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen darf. Durch solche Klauseln wird vermieden, dass sich eine Forderungsklage unnötig in die Länge zieht und mit anderen Streitigkeiten „vermischt“ wird.
Ob die Voraussetzungen einer Aufrechnung bzw. Abtretung in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt letztendlich tatsächlich vorliegen, kann erst nach Durchsicht aller Unterlagen und einer entsprechenden Einzelfallprüfung abschließend beurteilt werden. Möglicherweise enthalten die von Ihnen geschlossenen Verträge Regelungen zu Abtretungsverboten bzw. zur Aufrechnung.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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