Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie mit dem Erbe der Verstorbenen nichts zu tun haben wollen, müssen Sie das Erbe innerhalb von 6 Wochen beim Amtsgericht am letzten Wohnort der Verstorbenen ausschlagen.
Leider hat das keinen Einfluss auf die Pflicht zur Bezahlung der Beerdigung. Diese folgt aus öffentlichem Recht. Der Mann der Verstorbenen kann nicht bestimmen, wie die Verstorbene beerdigt wird, wenn er die Beerdigung nicht bezahlen kann. Schließt er trotzdem einen besonders teuren Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen, dann muss er mit dem Bestattungsunternehmen klären, wie er dies bezahlt. Gegebenenfalls muss das Bestattungsunternehmen dann Strafantrag wegen Betrug gegen den Mann der Verstorbenen stellen.
Das Sozialamt bezahlt nur die billigste Beerdigung, die verfügbar ist. Das Geld dafür kann es allerdings von Ihnen zurück fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Hallo,
vielen Dank erstmal für die Antwort, die war sehr hilfreich. Eine kurze Nachfrage habe ich doch:
Sind Erfahrungsgemäß Gründe für "nicht zumutbare Kostenübernahme" beim Sozialamt solche, die ich auch bereits erwähnte? Sprich: Kein Kontakt über viele Jahre, Diebstahl von Geldern, Führsorgepflichtsverletzungen etc?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Bestattungsgesetze der Länder sehen keine Möglichkeit der Verweigerung wegen nicht Zumutbarkeit vor.
Mit freundlichen Grüßen