Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben zunächst den richtigen Schritt zur Durchsetzung der Höhergruppierung gewählt. Sie haben den Antrag auf Höhergruppierung beim Arbeitgeber gestellt. Leider ist es in der Praxis häufig so, dass dies kein erfolgsversprechendes Mittel ist.
Die arbeitgeberseitig vorgenommene Eingruppierung ist nichts anderes als die Äußerung einer Rechtsmeinung des Arbeitgebers zu einer Einordnung in die Entgeltgruppen aufgrund Ihrer Tätigkeitsmerkmale. Dies geschieht in der Regel -wie auch bei Ihnen- im Zuge einer Stellenbewertung.
Bleibt der Arbeitgeber nach einem Antrag des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung untätig oder lehnt diesen sogar ab, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als vor dem Arbeitsgericht eine Feststellungsklage wegen der Höhergruppierung und eine Zahlungsklage wegen des höheren Arbeitsentgeltes zu stellen. Sie tragen vor dem Arbeitsgericht die volle Beweislast, dass die für die angestrebte Höhergruppierung notwendigen Tätigkeitsmerkmale vorliegen. Ist dies der Fall, wird das Arbeitsgericht ein entsprechendes Feststellungsurteil treffen und den Arbeitgeber zur Zahlung rückständiger Vergütung verurteilen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht