Sehr geehrter Ratsuchender,
mit einer Durchgriffshaftung werden Sie hier nicht weiter kommen, da dazu eine vom Vertrag unabhängige Herstellergarantie hätte vereinbart werden müssen. Nur dann (oder bei vorsätzlich unerlaubter Handlung) werden Sie auf den Hersteller direkt zurückgreifen können.
Allerdings sollten Sie den Vertrag mit dem Händler nochmals genau durchlesen, bzw. prüfen lassen (was hier im Forum ja so nicht möglich ist).
Die AGBs müssen VOR oder BEI Vertragsabschluss vereinbart und Gegenstand des Vertrages geworden sein. Dabei reicht es nicht etwa aus, wenn die AGB auf der Rückseite oder gar Rechung/Lieferschein abgedruckt sind.
Aber auch wenn wider Erwarten die AGBs Bestandteil geworden sind, wird hier kaum ein Fall der höheren Gewalt vorliegen. Denn nach Ihrer Schilderung müsste das Holz für Ihre Küche ja dann erst kurz zuvor geschlagen worden sein, was kaum angehen kann. Denn Massivhölzer müssen vor der Weiterverarbeitung erst einmal einige Zeit lagern, um Entfeuchtungserscheinungen (Verzug, Risse) zu vermeiden, wobei auch eine gewisse Bevorratung sicher gegeben sein wird.
Daher halte ich die Bergründung der "abgesoffenen Wälder" hier schlicht für eine Ausrede.
Setzen Sie daher nochmals eine Frist zur Lieferung. Danach sollten Sie dann eine Minderung von 5% ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle