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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Angaben sehe ich keinen gegenseitigen Anspruch auf finanzielle Beteiligung.
Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen, die für derartige Maßnahmen auf seinem Grundstück anfallen.
Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe, dann verläuft das Gelände abschüssig und Sie haben mit Ihrer Mauer an der Grenze das ursprüngliche Geländeniveau gehalten. Das Gelände läuft dann auf dem Nachbargrundstück ursprünglich ebenfalls abschüssig zu Ihnen und der Nachbar möchte statt dessen eine ebene Fläche erhalten, die auf der Höhe seiner Lichtschächte verläuft. Wenn nun der Nachbar aus einem abschüssigen Gelände ein ebenes Gelände machen möchte, ist dies sein Problem. Er muss dann die Kosten für die Aufschüttung und Befestigung selbst tragen.
Bei der o.g. Beurteilung bin ich allerdings davon ausgegangen, dass nun auf der Grenze das ursprüngliche Geländeniveau verläuft und dass Sie nicht direkt an der Grenze tiefer als dieses Niveau gegraben haben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Rückfrage vom Fragesteller
25.06.2007 | 16:34
Hallo, die Grundstücke sind nicht abschüssig unser Nachbar hat sein Grundstück nochmals höher aufgefüllt als unseres. Um das KG Geschoss haben wir Bodentief freiraum geschaffen vom Haus ca. 1,2 m danach kommt die Trockenmauer wie vorher Beschrieben zum Grundstück abfangen. Diese ist sogar ca. 60 cm höher als das ursprüngliche Grundstücksniveau. Verhält sich die Rechtlage dann anders ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.06.2007 | 18:52
Sehr geehrter Fragesteller,
auch dann ist die Rechtslage so wie beschrieben. Wenn der Nachbar sein Grundstück aufgefüllt hat, dann muss er auch für die Befestigung sorgen. Sie müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen, da die Befestigung nur in seinem Interesse liegt. Allerdings können Sie auch keine Beteiligung an den Kosten Ihrer Trockenmauer verlangen, da der Freiraum am Keller nur in Ihrem Interesse liegt und das Abfangen mit der Trockenmauer erforderlich gemacht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin