Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie die Tat begangen haben, sollte der notwendige Einspruch nur auf die Höhe beschränkt werden.
Dieses ist möglich, da nach § 410 Abs. 2 StPO
der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden kann. Dieses wäre bei Ihnen die Höhe des Tagessatzes und die Anzahl der Tagessätze.
Bei den Tagessätzen lässt sich ohne Kenntnis der Gesamtumstände und des Akteninhaltes nicht vorhersagen, ob Sie diesen noch "drücken" können.
Bei den geltend gemachten Vorwürfen dürften 50 Tagessätze im Rahmen liegen.
Bei der Höhe ist das Gericht von einem Tagessatz von 30 Euro ausgegangen, legt also ein Einkommen von 900 Euro fest.
Ob dieses so richtig ist, hängt von den Einkommensverhältnissen an. Auch müssten die anrechenbaren Ausgaben (u.a. der Unterhalt) berücksichtigt werden.
Und da sehen Ihre Chancen nicht schlecht aus, den Tagessatz zu senken, wenn Sie vier unterhaltspflichtige Kinder (und eine Ehefrau) haben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssten aber dann von Ihnen nachgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 17.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
27.06.2011 | 20:10
Es gibt Probleme beim Gebühreneinzug. Diese sollten Sie schnell beseitigen.