Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Abzugspositionen
Sie können neben der privaten Krankenkasse und der privaten Rente noch Beträge zur Vermögensbildung, z.B. Lebensversicherung abziehen. Diese dürfen aber bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung sind insgesamt nicht mehr als 4% des Bruttoeinkommens betragen und müssen konkret nachgewiesen werden. Sie dürfen also neben den Beiträgen der privaten Rentenversicherung auch Beiträge für kapitalbildende Lebensversicherungen mit abziehen, bis insgesamt maximal 4% des Bruttoeinkommens.
Ich gehe davon aus, dass Sie in den OLG-Bezirk Köln fallen. Da gelten die über den Link:
http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien/
einsehbaren Leitlinien. In Ziff. 10.2 sind die Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen geregelt. Es darf hier keine Pauschale in Abzug gebracht werden, sondern es müssen die konkreten Aufwendungen ermittelt und errechnet werden.
Außerdem dürfen Sie Beiträge zur privaten Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung abziehen, sofern vorhanden.
2. Mehrbedarf durch Ganztagesbetreuung
Sie liegen richtig. Die Verpflegungskosten sind im Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle enthalten und müssen nicht zusätzlich bezahlt werden. Die Betreuungskosten werden zwischen den Eltern anteilig ihrer Einkommensverhältnisse geteilt. Hierfür spielt das Einkommen der Mutter eine Rolle. Bei den von Ihnen angegebenen Zahlen beträgt die Quote 1/3 Mutter und 2/3 der Kosten anteilig vom Vater zu tragen.
3. Sonstige Zusatzkosten
Bezüglich der anderen Zusatzkosten von größerem Umfang, sollten sich die Eltern im Idealfall vorher einigen. Die Kindesmutter kann nicht einfach "Kosten produzieren" und diese dann im Nachhinein von Ihnen verlangen. Grundsätzlich sind diese dann, sofern sie angemessen sind ebenfalls anhand der Quote (Einkommensverhältnisse der Eltern) zwischen den Eltern zu teilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten oder Nahcfragen können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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