Sehr geehrter Fragesteller,
unter Zugrundelegung des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes und der Berüchsichtigung des ausgelobten Honorars beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie mit Ihrer Frau noch verheiratet sind, dass Sie in Zugewinnsgemeinschaft leben und zusammen wohnen.
Sie leisten Ihrer Frau also Naturalunterhalt und müssen daher keinen Barunterhalt leisten.
Da nur Ihre Frau eine Privatinsolvenz anmelden würde, käme es nur auf ihr Einkommen und Vermögen an.
Nach der Pfändungstabelle kann Ihre Frau, da sie Ihrem gemeinsamen Kind unterhaltsverpflichtet ist, einen Pfändungsfreibetrag von im Monat 1359,99 Euro verdienen.
Den Ausgangswert der Pfändungstabelle stellt der so genannte bereinigte Nettolohn dar, vom eigentlichen Nettolohn werden daher vor dem Ablesen noch weitere Einkommensteile abgezogen. Dies sind zum Beispiel Zulagen, einmalige Beihilfen, Vermögenswirksame Leistungen und 50 Prozent von Urlaubsgeld und Überstundenvergütung.
Beträge, die über den Pfändungsfreibetrag hinausgehen, können nur anteilig gepfändet werden.
Erst wenn der Verdienst 3020,06 Euro übersteigt ist der darüberliegende Betrag voll pfändbar.
Um einer Kontopfändung zuvorzukommen empfiehlt sich die Errichtung eines Pfändungsschutzkontos bei ihrer Bank.
Vergleichen Sie hierzu meinen Ratgeber Artikel auf 123recht.
Bitte beachten Sie, dass sich auch bei kleinen Änderungen des Sachverhaltes die rechtliche Würdigung völlig ändern kann.
Weiter dient diese Antwort nur zu Ihrer ersten rechtlichen Information und kann eine fundierte Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben, gerne können Sie mich auch in dieser Angelegenheit beauftragen,
mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak
Diese Antwort ist vom 19.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das würde bedeuten, da wir noch verheiratet sind, in einer Zugewinngemeinschaft und unter einem Dach leben:
Ich als Ehemann komme mit meinem Angestellten- Gehalt für Miete, Auto und Verpflegung auf, so bin ich in keinster Weise verpflichtet meiner Frau einen Barunterhalt zu zahlen, der wiederum bei einer Privatinsolvenz Ihrerseits Pfändbar wäre?
Im Gegenteil sie kann bis 1359,99 Euro dazuverdienen ohne dass von unserer Beider Einkommen gepfändet werden kann?
Vielen Dank schon mal für Ihre Bemühungen und die informative Antwort.
Besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sie als alleiniger Erwerbstätiger Ehegatte haben dem Haushaltsführenden, also Ihrer Frau im voraus wöchentlich oder monatlich ein Wirtschaftsgeld zu zahlen.
Weiter steht Ihrer Frau als Nichterwerbstätiger ein Taschengeld zu ihrer freien Verwendung zu.
Die Höhe des Wirtschafts- und Taschengeldes hängt von dem Gesamteinkommen und den übrigen finanziellen Belastungen der Familie ab und ist eine Frage des Einzelfalls.
NUR von dem Taschengeld könnte jetzt theoretisch Ihrer Frau etwas gepfändet werden.
Da Sie 2500 Euro im Monat verdienen, dürfte das Taschengeld noch deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liegen.
Was Sie dringend noch beachten sollten, bevor Sie eine Insolvenz beantragen ist die Frage, wem das Familienvermögen gehört.
Also wem gehören Haus, Auto, Wertgegenstände etc..
Das Vermögen des Schulnders wird im Insolvenzverfahren verwertet!
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Ratajczak