Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Falle der Stornierung einer Reise nur dann eintrittspflichtig, sofern ein versichertes Ereignis einer versicherten Person vorliegt. Neben der versicherten Person sind regelmäßig auch die Angehörigen versichert.
Diese können sie grundsätzlich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer Reiserücktrittsversicherung entnehmen, wobei als versicherte Ereignisse in der Regel der Tod, ein schwerer Unfall, eine unerwartete schwere Erkrankung, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft sowie teilweise Eigentumsschäden und Verlust des Arbeitsplatzes erfasst sind. Regelmäßig fallen unter die Angehörigen Ehepartner, Kinder, Eltern, Lebensgefährten und Geschwister.
Dabei ist als schwerer Unfall grundsätzlich nur ein solcher mit Personenschaden anzunehmen, wobei dieser einen solchen Grad erreicht haben muss, dass der Antritt der Reise nicht mehr zumutbar ist (Führich, Handbuch Reiserecht § 31 Rn 821).
Eine schwere unerwartete Erkrankung liegt ebenfalls dann vor, wenn ein Grad erreicht ist, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist. Dabei muss die Krankheit unerwartet auftreten, so dass der Versicherungsschutz bei Vorhersehbarkeit der Erkrankung ausgeschlossen ist (Führich, Handbuch Reiserecht § 31 Rn 823, 824; LG München I NJW-RR 2001, 529
).
Nach der Rechtsprechung wurden beispielsweise als unerwartete Erkrankungen eine Lungenentzündung, ein Hörsturz, ein Herzinfarkt sowie die Verschlimmerung eines bestehenden Bluthochdrucks anerkannt (Führich, Handbuch Reiserecht § 31 Rn 825; AG München, NVersZ 2000, 30
; LG Hamburg, RRa 2003 43).
Nicht unerwartet sind dagegen beispielsweise nach der Rechtsprechung die alltägliche Unpässlichkeit, ein reaktiver Verstimmungszustand, eine seit Jahren bestehende Neigung zu Bluthochdruck, chronische Erkrankungen, die sich durch plötzliche Schübe auszeichnen können, die Verschlechterung eines Gesundheitszustands eines nahen Verwandten, der bereits bekannt war (Führich, Handbuch Reiserecht § 31 Rn 826).
Bei einer Schwangerschaft hängt die Unzumutbarkeit der Reise grundsätzlich von deren Charakter ab, so dass die Reiserücktrittsversicherung im Falle einer Schwangerschaft nicht bei jeder Reise eintrittspflichtig ist (Führich, Handbuch Reiserecht § 31 Rn 829).
Eigentumsschäden des Versicherten bzw. der versicherten Angehörigen können regelmäßig infolge Feuer, Explosion, Elementarereignissen oder vorsätzlicher Straftaten eines Dritten ebenfalls zur Leistungspflicht der Versicherung führen (Führich, Handbuch Reiserecht § 31 Rn 830).
Letztlich stellt auch der Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson in Folge unerwarteter betriebsbedingter Kündigung (jedoch nicht während der Probezeit) des Arbeitsverhältnisses sowie die unerwartete Arbeitsaufnahme nach Arbeitslosigkeit ein versichertes Ereignis dar (Führich, Handbuch Reiserecht § 31 Rn 831; AG München, RRa 2003, 237).
Die Lösung der Verlobung sowie die Trennung von Partner bzw. deren Eltern gehört regelmäßig nicht zum versicherten Risiko, so dass die Reiserücktrittsversicherung insoweit leider nicht eintrittspflichtig wäre.
Sofern keine der vorgenannten versicherten Ereignisse eintritt, wäre die Reiserücktrittsversicherung letztlich nicht gehalten, etwaige Leistungen zu übernehmen.
Unabhängig davon erscheint jedoch die von Ihnen mitgeteilte Stornoquote in Höhe von 60 % des Reisepreises etwas hoch angesetzt. Nach Ihren Angaben ist die Reise für den 09.09.2014 geplant, so dass – eine Stornierung der Reise heute vorausgesetzt – noch 21 Tage bis zum Reiseantritt verbleiben würden.
Nach der Rechtsprechung ist bei Flugpauschalreisen ein Stornosatz von maximal 40 % bei einer Stornierung ab 21. bis 15. Tage vor Reisebeginn zulässig (Führich, Handbuch Reiserecht, § 14 Rn 522).
Insoweit spricht einiges dafür, dass die in den Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters aufgeführten Stornosätze überhöht sind. Dies hätte zur Folge, dass die Klausel gemäß §§ 308
, 309 BGB
unwirksam wäre, so dass die Fluggesellschaft letztlich nur berechtigt wäre, im Falle einer Stornierung den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch gemäß § 651i Abs. 2 BGB
konkret zu berechnen (Führich, Handbuch Reiserecht § 14 Rn 524). Dies ist den Reiseveranstalter in der Regel nur schwerlich möglich. Eine abschließende Beurteilung wäre jedoch erst nach Einsicht in die Reiseunterlagen möglich.
Sofern Sie die Reise mit Sicherheit nicht antreten werden, sollten Sie diese umgehend gegenüber dem Reiseveranstalter stornieren, um sich nicht der Gefahr von noch höheren Stornokosten auszusetzen.
Sollte der Veranstalter sodann Stornokosten geltend machen, müsste unter Heranziehung der Buchungsunterlagen weiter geprüft werden, ob die Höhe der sodann angesetzten Pauschale rechtlich wirksam ist. Eine Eintrittspflicht Ihrer Reiserücktrittsversicherung wäre nur bei Vorliegen eines der versicherten Ereignisse gegeben.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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