Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage!
Wenn Ihre Homepage Ihren Betrieb darstellt, dann ist es automatisch eine gewerbliche Homepage, weil sie zum Betrieb gerechnet werden muß.
Nur Sie haften für die Homepage, weil Sie die Homepage betreiben. Das Programmieren ist nicht Gema-relevant, lediglich das Betreiben.
Der Strafrahmen beträgt gemäß § 108a
Urheberrechtsgesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dazu kommt noch ein Schadensersatzanspruch.
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Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Diese Antwort ist vom 10.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Mit anderen Worten kann nur ich dafür haftbar gemacht werden. Ich möchte nun aber einserseits die Hintergrundmusik auf der Homepage belassen, anderseits aber auch nicht gegen §108a verstoßen. Was kann ich nun machen?
Auf der Website der Gema habe ich gelesen, dass eine Anmeldung für gewerblicher Seiten 25€ pro Monat kostet. 300€/Jahr sind mir aber etwas viel, dafür dass ich nur so wenige Besucher auf meiner Seite habe. Eine Anmeldung für private Homepages kostet lediglich 25€/Jahr.
Und wenn ich nun einfach ein Anmeldung für private Homepages bei der GEMA mache. Das ist doch immerhin besser, als gar keine Anmeldung. Da kann ich mich doch immer noch auf meine Unwissenheit berufen, dass ich eine private Homeoage betreibe,oder?
Was würden Sie mir empfehlen? Wenn ich einmal bei der GEMA registriert bin, dann steht die Homepage ja auch immer unter Kontrolle der GEMA. Zur Zeit ist dieses ja noch nicht so.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage!
Sie könnten versuchen, die Seite als private Seite zu "tarnen", also noch eine Menge private Sachen reinsetzen (Links zu Lieblingsseiten, Weblog, Ferienbilder etc..), und dann als privat anmelden. Wenn die Gema dann Fragen stellt, könnten Sie auf die hauptsächlich private Natur hinweisen.
Ob es klappt, ich weiß es nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber