Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung aufgrund der bekannten Informationen möglich ist. Jede Ergänzung des Sachverhalts kann zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen.
1. Sie sollten noch einmal Ihren Mann definitv befragen, ob er wirklich plant die kleine Tcohter zu behalten. Sollte dies der Fall sein, dann sollten Sie über Ihren Anwalt eine Klage auf Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts einreichen, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht. Da Sie bisher die Tochter betreut haben, sehe ich für Ihren Mann keine Chance das Kind zu bekommen, denn kein Gericht trennt Kinder im Alter von 8 Monaten von der Mutter, wenn nicht schwerwiegende Gründe des Kindeswohls dies erforderlich machen. Sie können Ihre Tochter jederzeit ohne Zustimmung des Mannes mitnehmen, sollten aber parallel eine gerichtliche Klärung suchen. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird entweder schriftlich entschieden, oder aber es kommt sehr kurzfristig zu einem Anhörungstermin vor Gericht. Ihr Urlaub in drei Wochen sollte kein Problem sein, eventuell ist die Sache schon vorher entschieden und ein Anhörungstermin läßt sich ohne Probleme um eine Woche verschieben. Sie sollten nur vor dem Urlaub den Antrag stellen, dann droht Ihnen auch keine Gefahr.
2. Ihr Mann muß ab Trennung Unterhalt zahlen, diese ist auf jeden Fall mit Auszug erfolgt. Sie können sich aber auch schon im Haus trennen, denn zur Trennung gehört auch eine innere Seite, der Trennungsentschluss der nach außen treten muß. Der Unterhalt wird aber erst fällig wenn Ihr Mann in Verzug gesetzt wird, dazu ist mindestens ein Aufforderungsschreiben Ihres Anwalts auf Auskunft über Einkommen und Vermögen notwendig.
Ihre Angaben sind zum Unterhalt sehr pauschal. Es ist nach Auskunft das Nettoeinkommen Ihres Mannes zu ermitteln, hierzu gehört auch der Wohnwertvorteil für Wohnen im eigenen Haus und sonstige Einnahmen, etwa aus Miete. Nimmt man nur das Einkommen aus Arbeit und unterstellt man, dass Sie kein Einkommen haben, dann müßte Ihr Mann für die Tochter 244 € Kindesunterhalt zahlen, voraussgestzt er ist nur Ihnen und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Ich habe Ihn deswegen in der Tabelle eine Gruppe heraufgesetzt. Sie haben Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 3/7 der Einkommensdifferenz nach Abzug des Kindesunterhalts. Das ergebe dann rund 795 € für Sie.
Diese Berechnung ist aber sehr grob, genauers kann nur gesagt werden, wenn Einkommen und Vermögen Ihres Mannes genau berechnet ist. Alle sonstigen Fragen betreffen die Bereiche Zugewinn und Hausrat, hierzu sind mangels genauer Angaben keine Aussagen möglich. Diese Punkte sind auch nicht eilbedürftig, Sie können nach erfolgter Trennung in Ruhe geklärt werden. Vorab müssen das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Unterhalt geregelt werden.
Sie sollten dringend sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Insbesondere ist nicht ausreichend, wenn nur Ihr Mann einen Anwalt aufsucht. Bei Bedarf stehe ich für einer weitergehende Wahrnehmung der Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht