Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Es stellt sich bei Ihnen die Frage, ob denn ein Kündigungsschutzprozess Aussicht auf Erfolg hätte.
Dies wäre der Fall, wenn Ihr Verhalten keine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
Sie haben also Ihre Arbeitsleistung in Bezug auf eine kurzfristig angekündigte Mehrarbeit verweigert.
Grundsätzlich kann Arbeitgeber einseitig den Zeitpunkt der Arbeit bestimmen.
Dieses Weisungsrecht darf er aber nur nach billigem Ermessen ausüben. Er muss also bei der Festlegung eine Abwägung „aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen" vornehmen, vgl: ArbG Frankfurt 26. 11. 1998 LAGE § 626 BGB Nr. 125
.
Ein Arbeitnehmer ist dann berechtigt Arbeiten abzulehnen, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nach Art, Zeit oder Ort überschreitet.
Hier ist es problematisch, da Ihr Arbeitgeber Ihnen keine Möglichkeit gegeben hatte, sich auf den verlängerten Einsatz vorzubereiten und Sie daher die grundlegendsten Bedürfnisse, wie Wechsel der Kleidung" und Gewährleistung der eigenen finanziellen Mittel nicht sicher stellen konnten.
Es kommt hier auf den Einzelfall an.
Wenn Sie, zum Beispiel, Ihrem Arbeitgeber Ihre Situation vor der Verweigerung der Arbeit geschildert haben und dieser trotzdem kein Entgegenkommen gezeigt hätte, wäre die Sachlage anders, als wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen z. B. angeboten hätte Ihnen Geld zu leihen und auch evtl. für frische Kleidung durch die Übernahme von Reinigungskosten gesorgt hätte.
Es ist Ihr schützenswertes Interesse, eine gewisse Planungssicherheit zu haben und über den Dienstplan zumindest 2-3 Tage vorher zu informiert werden.
Hierbei sind branchenspezifische Unterschiede zu machen.
Auch werden die Anforderungen an die Länge der Vorankündigungszeit unterschiedlich sein – je nachdem, ob denn ein Notfall bei Ihrem Arbeitgeber vorgelegen hat oder ob es einfach sein Verschulden war, dass er Ihnen zu spät von dem Einsatz Kenntnis verschafft hat.
Hier wären weitere Anhaltspunkte notwendig.
Sollte der Arbeitgeber trotz der extrem kurzen Vorankündigung keinerlei Zugeständnisse an Sie gemacht haben und lag auch keine Notsituation für Ihren Arbeitgeber vor, so wird Ihre Verweigerung rechtmäßig gewesen sein.
Aber auch wenn man eine Arbeitsverweigerung annehmen sollte, dann reicht die einmalige Arbeitsverweigerung nicht aus, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Es müsste eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegen.
Dies ist eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung zu stellen.
Ein einziger vorsätzlicher Verstoß ist nicht ausreichend.
Beharrlichkeit ist nur dann gegeben, wenn die Willensrichtung des Arbeitnehmers erkennbar wird, Anweisungen des Arbeitgebers nicht zu befolgen.
Dies wäre nach den Anforderungen der Rechtsprechung dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung noch weigert, berechtigte Anordnungen des Arbeitgebers nicht zu befolgen.
Ein solcher Fall ist bei Ihnen nicht gegeben, sodass eine fristlose Kündigung nicht in Betracht kommt.
In wie weit Ihr Arbeitgeber berechtigt ist, Sie ordentlich zu kündigen ist auch eine Frage des Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
In jedem Fall würde ich Ihnen empfehlen, gegen die fristlose Kündigung zu wehren. Sie müssen innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung dagegen Klage vor dem Arbeitgericht einlegen. Daher sollten Sie sich zeitig um einen Rechtsbeistand sorgen.
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Diese Antwort ist vom 28.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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