Sehr geehrter Ratsuchender!
Sofern Sie eindeutig der Eigentümer des Kfz sind und dies lediglich zur unentgeltlichen Nutzung während der Ehe bereitgestellt haben, dürfte hier ein Herausgabeanspruch zu bejahen sein.
Zur Feststellung der Eigentümerschaft werden zunächst die Papiere (Brief), aber auch Kaufrechnung, etc. herangezogen.
Hier könnte allerdings von Ihrer geschiedenen Frau argumentiert werden, dass die Hingabe des Wagens inklusive der Papiere im Rahmen der bestehenden Ehe als Schenkung erfolgt sei.
Sollte Ihre geschiedene Frau diesen Einwand vorbringen, so müßte sie die Schenkung jedoch beweisen.
Ob sie diesen Beweis erfolgreich zu erbringen vermag,kann anhand der vorliegenden Anhaltspunkte nicht abschließend eingeschätzt werden.
Sollte Ihre geschiedene Frau keine Einwände gegen den Herausgabeanspruch erheben bzw. diese Einwände nicht erfolgreich beweisen können, so haben Sie ein Recht auf Herausgabe des Wagens.
Sollte der Wagen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der geschiedenen Frau liegen, nicht mehr herausgegeben werden können, so haben Sie einen Schadenersatzanspruch in Höhe des Zeitwertes des Kfz.
Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dinglichen Rechten verjähren nicht in der regelmäßigen dreijährigen Frist des § 195 BGB
, sondern unterliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 I Nr. 1 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
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Diese Antwort ist vom 26.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.11.2008
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15:59
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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