Sehr geehrter Herr Busse,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Die Tante ist zusammen mit Ihrer Frau eines der sechs Mitglieder der Miterbengemeinschaft. Als solches hat sie gegenüber anderen Miterben nach herrschender Meinung zwar keinen allgemeinen AUSKUNFTSANSPRUCH, aber ggfls. AUSKUNFTSANSPRÜCHE gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB
) bzw. betreffend ausgleichungspflichtiger Zuwendungen (§ 2057 BGB
).
Einen HERAUSGABEANSPRUCH hinsichtlich einzelner Gegenstände aus dem Nachlass existiert vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dagegen nicht. Nur am Rande: Es ist auch nicht klar, was die Tante mit den Sparbüchern zu tun haben soll, da diese ja nach Ihrem Bericht den vier Enkeln, darunter auch Ihrer Frau, zukommen sollen.
Ihre Frage 1 ist deswegen mit Nein zu beantworten.
2.
Soweit die Tante die vom Vormundschaftsgericht im Rahmen der Betreuung bereits genehmigten Unterlagen einsehen will, vermag ich auch aus dem Betreuungsrecht (1896 §§ BGB) hierfür keine Grundlage erkennen. Zwar bestehen auch nach todesfallbedingtem Ende der Betreuung noch aus der Betreuung fortwirkende Pflichten, so z.B. auf Vorlage eines Schlussberichts (LG Leipzig, FamR 96, 1361) – aber nicht gegenüber der Tante.
Sie sollten die vermeintlichen Ansprüche der Tante deswegen zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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Diese Antwort ist vom 02.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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