Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Die vollständige Kopie der Internetseite einschließlich der darin beinhalteten grafischen Darstellungen und Texte stellt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar.
Der Rechtsanwalt hat also grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch, der auf Löschung gerichtet ist. Dieser Anspruch ist zunächst auch gegen den Webhoster X realisierbar. In erster Linie geht dieser Anspruch aber auch an den „Täter", also denjenigen, der die Internetseite rechtswidriger Weise kopiert und veröffentlicht hat.
Aufgrund dieses Verhaltens hat der Rechtsanwalt gegenüber dieser Person grundsätzlich Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatzansprüche.
An die Daten dieser Person müsse der Rechtsanwalt natürlich erst einmal herankommen. Wie Sie völlig richtig vermuten, wäre dieses zunächst im Rahmen eines Strafverfahrens möglich.
Fraglich ist weiterhin, ob auch Webhoster X verpflichtet ist, die persönlichen Daten des betreffenden Kunden an den Rechtsanwalt/Geschädigten herauszugeben.
Sie haben hier mit § 101 UrhG auch schon die richtige Rechtsgrundlage genannt. Grundsätzlich kommt, sofern eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt, was vorliegend wohl gegeben ist, ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Webhoster nach § 101 Abs. 1 UrhG in Betracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung grundsätzlich, dass ein gewerbliches Ausmaß vorliegt.
§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG regelt hierzu folgendes:
„Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben."
Hier kommt ein gewerbliches Ausmaß wegen der Schwere der Rechtsverletzung in Betracht.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ( BGH Beschluss vom 5. Dezember 2012, Az.: I ZB 48/12) ist sogar ein gewerbliches Ausmaß nicht erforderlich. Diese Rechtsprechung wird aber stark kritisiert, so dass sicherheitshalber geprüft werden müsste, ob ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Hierauf deutet Ihre Schilderung aller Voraussicht nach hin. Ein gewerbliches Ausmaß wurde wie bereits angedeutet bei einer besonders schwerwiegenden Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Dieses hängt wiederum davon ab, in welchem Umfang hier geschützte Urheberrechte verletzt worden sind (also ob es sehr viele Texte, Darstellungen und Ähnliche urheberrechtlich geschützte Werke gewesen sind oder nicht). Dieses müsste hier im Einzelfall geprüft werden. Bitte sehen Sie mir nach, dass ohne Kenntnis vom genauen Inhalt der kopierten Webseite keine abschließende Antwort im Rahmen dieser Erstberatung möglich ist, sondern lediglich der Hinweis, das wohl aller überwiegenden Wahrscheinlichkeit und Erfahrung nach hier ein gewerbliches Ausmaß zumindest argumentierbar ist.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt