Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
I. Berechtigung des Zahlungsanspruches:
Fraglich ist, ob Sie überhaupt berechtigt sind, die Anzahlung zurückzufordern. Haben Sie einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug bereits abgeschlossen, so hat der Verkäufer des Fahrzeuges einen einklagbaren Anspruch auf Abnahme des Fahrzeuges und auf eine etwaige Restzahlung nach § 433 BGB
.
Der Kaufvertrag muss nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden. Ausreichend ist, dass Sie sich einig waren, ein bestimmtes Fahrzeug zu einem bestimmten Preis zu kaufen.
Sollten Sie eine solche Einigung bereits verbindlich getroffen haben, haben Sie keinen Anspruch auf die Rückzahlung, wenn der Verkäufer hiermit nicht einverstanden ist. Gegen Leistung der Restzahlung könnten Sie dann nur die Herausgaben des Fahrzeuges beanspruchen.
Haben Sie keinen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern vielleicht nur ein unverbindliches Interesse an einem Fahrzeug gezeigt und die Anzahlung geleistet, damit der Verkäufer Ihnen das Fahrzeug „reserviert", können Sie die Anzahlung zurückfordern.
II. Vorgehen:
In diesem Fall sollten Sie den Verkäufer schriftlich unter angemessener Fristsetzung – 10 bis 14 Tage – zur Zahlung auffordern. Achten Sie auf die Nachweisbarkeit der Aufforderung (schriftlich per Einschreiben).
Zahlt der Verkäufer die Anzahlung nicht zurück, so können Sie gegen den Verkäufer rechtliche Schritte erwägen. Sie können einen Rechtsanwalt beauftragen zur Durchsetzung der Forderung. Die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwaltes sind erstattungsfähig, wenn Sie den Verkäufer vorher wirksam und nachweisbar in Verzug gesetzt haben.
Alternativ können Sie selbst den Verkäufer auf Zahlung verklagen oder einen Mahnbescheid gegen den Verkäufer beantragen. Wenn der Verkäufer gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser hat die Wirkungen eines Urteils. Sie können auf dieser Grundlagen die Zwangsvollstreckung gegen den Verkäufer betreiben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 11.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte RAín,
herzlichen Dank für Ihre prompte Beantwortung.
Also es gibt weder eine schriftlichen oder mündlichen Kaufvertrag, noch ein bestimmtes Fahrzeug oder bestimmten Preis. Ich beabsichtigte aus seinem Fuhrpark ( Autovermietung ) ein passendes Fahrzeug auszuwählen, mir wurden einige Angebote unterbreitet, die allerdings nicht meinen Kostenrahmen entsprachen und ich habe mich nach mehreren Wochen nunmehr anderweitig entschieden.
Wie schon gesagt, mir wurden von den 7.000€ einfach 5.000€ bar ausgezahlt, der Rest wurde einbehalten.Ich habe allerdings keine Einzahlungs- bzw. Anzahlungsquittung.
Kann ich trotzdem ihn in Verzug setzen?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ihrer Schilderung nach haben Sie keinen verbindlichen Kaufvertrag geschlossen, so dass Sie die restlichen 2.000 EUR beanspruchen können.
Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass Sie den Empfang der 7.000 EUR bereits quittiert haben. Wenn sich Ihre Vereinbarung - 2.000 EUR verbleiben beim Verkäufer als Anzahlung - jedoch auch aus Ihrem E-Mail Verkehr ergibt, sind Erfolgsaussichten jedoch vorhanden.
Sie sollten den Verkäufer unbedingt in Verzug setzen.
Sollte der Verkäufer die Zahlung nicht leisten, sollten Sie wegen der Beweisproblematik erwägen, sich umfassend unter Vorlage der E-Mails und soweit vorhanden weiterem Schriftverkehr beraten und ggfs. vertreten zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen!
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)