Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um Ihnen hier eine abschließende Antwort zu geben, bitte ich Sie, mir die von Ihnen erwähnten Unterlagen unmittelbar an meine email Adresse zu versenden. Denn eigentlich besteht hier gem. § 11 n StPO grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe, wenn eine entsprechende Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft vorliegt und das örtlich zuständige Gericht diese nicht aufgehoben hat. Allerdings kann hier problematisch werden, dass Ihr Bekannter sein Eigentum am Pkw nachweisen muss, da er nicht der letzte Gewahrsamsinhaber am Pkw war.
Gerne können Sie mir die Unterlagen übermitteln.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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