Sehr geehrter Fragesteller,
gerne Beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der bereitgestellten Informationen. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum einzig der ersten rechtlichen Orientierung dient und sich die aufgezeigte Rechtslage anders darstellen kann, wenn Ihrerseits Informationen nicht korrekt oder unvollständig angegeben wurden.
Zu Ihrer Frage:
Bereits in der bloßen Reservierung einer Domain mit fremden Namensbestandteilen kann eine Namensanmaßung liegen. Gegen eine solche Namensanmaßung kann der Namensinhaber aus dem Namensrecht nach § 12 BGB vorgehen. Hier käme dann sowohl ein Unterlassung- als auch ein Freigabeanspruch bezüglich der streitigen Domain in Betracht.
Fraglich ist jedoch, ob ein Dritter im Einverständnis eines Berechtigten für diesen eine Domain registrieren darf, wie dies offenbar in Ihrem Fall geschehen ist. Nach Ansicht des OLG Celle kann ein unbefugter Namensgebrauch durch eine Domainregistrierung auch dann stattfinden, wenn der Registrierende mit Einwilligung eines Trägers des entsprechenden Namens handelt. Diesbezüglich ist auf das Urteil des OLG Celle vom 08.04.2004 (Az.: 13 U 213/03) zu verweisen.
In dieser Angelegenheit behauptete eine Webagentur, die Domain "grundke.de" nur für einen Kunden zu verwalten. Die Rechte der Domain seien an diesen Kunden abgetreten worden. Nach Ansicht des OLG Celle habe eine Übertragung der Domain jedoch nicht stattgefunden. Eine solche sei nämlich nur dann möglich, wenn der bisherige Inhaber die Registrierung gegenüber der DENIC kündige und dann der neue Inhaber die Domain erneut registriere. Das sei jedoch nicht geschehen. Die Webagentur sei daher immer noch Inhaberin und benutze die Domain, und damit den Namen Grundke, auch als Unberechtigte. Zwar könne die Kundin der Webagentur ihrer Vertragspartnerin die Nutzung des Namens gestatten, jedoch habe diese Einwilligung keine Wirkung gegenüber Dritten. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Agentur die Domain grundke.de statt in eigenem Namen auch im Namen ihrer Kundin, hätte registrieren können. Es sei kein Grund ersichtlich, die Domain rechtlich an die Agentur zu "binden".
Dieses Urteil ist jedoch umstritten. So entschied etwa das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 4.7.2005 (5 U 33/05), dass eine Domain unter einem bürgerlichen Namen mit Priorität auch von einer Person geführt werden könne, die nicht selbst Namensträger sei, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse habe und ihr dies durch einen berechtigten Namensträger - z. B. Ehegatte oder Kinder - gestattet sei. Zwar gestaltete sich die Fallkonstelation, die das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte, ein wenig anders als die des OLG Celle, doch weist das OLG Stuttgart ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil des OLG Celle auch für die dort gegebene Fallkonstellation nicht überzeuge."
Wie aufgezeigt ist diese Problematik daher umstritten. Aus diesem Grund lassen sich Ihre Chancen in einem möglichen Rechtsstreit kaum seriös abschätzen und werden erheblich davon abhängen, welcher Ansicht das jeweils entscheidende Gericht folgt.
In Ihrem Fall stellt sich allerdings meines Erachtens zuerst die Frage, ob die Angaben, die Ihnen gegenüber vom Domaininhaber gemacht wurden, tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Möglicherweise handelt es sich hier nur um eine Schutzbehauptung und es gibt keinen "Freund", für den die Domain verwaltet wird. Hierfür spricht die Tatsache, dass Ihnen die Domain zum Kauf angeboten wurde. In diesem Fall stünden Ihre Chancen natürlich erheblich besser.
Die Streitwerte in Domainrechtsstreitigkeiten können recht stark variieren. Bei einem derartigen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen kann mit einem Streitwert zwischen 2.500 Euro und bis zu 10.000 Euro gerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Hemmer
Rechtsanwalt